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Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 für das Gebiet der Gemeinde Rheinmünster einschließlich Baden-Airpark

Gemäß § 193 Abs. 5 und § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) der Immobilienwertermittlungsverordnung und § 12 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg hat der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl in der Sitzung am 12.05.2022 die Bodenrichtwerte zum 01. Januar 2022 ermittelt.

Bodenrichtwerte für Rheinmünster online abrufbar
BORIS-BW ist das zentrale Bodenrichtwertinformationssystem der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg

Schritt für Schritt Anleitung zur Ermittlung der erforderlichen Grundstücksdaten für die Feststellungserklärung zur Grundsteuerreform Baden-Württemberg



Zone Ortsteil Greffern Bemerkung 01.01.2022
in €/m²
37601010 Ortskern B – M – II – 0,8 – 600 160,00
37601050 Schule, KiGa, Sportplatz SF – SN
37601110 Baugebiet „Rettigsbühn“ B – W -II- 0,4 – 800 195,00
37601210 Baugebiet „Bei den Gärten“ B – W -II- 0,5 – 800 185,00
37601310 Baugebiet „Unterfeld“ B – W -II- 0,8 – 650 205,00
37601330 Baugebiet „Unterfeld II“ B – W – II – 0,35 – 550 215,00
37601410 Baugebiet „Greit und Zain“ (W) B – W -II- 0,6 – 700 180,00
37601420 Baugebiet „Greit und Zain“ (G) B – G – III – 2,0 – 4000 55,00
37601510 Baugebiet „Beim alten Steinwerk“ B – W – II – 0,6 – 500 265,00
37601620 Industriepark Rheinmünster B – G 55,00
37607000 bebaute Außenbereichsflächen B – ASB 80,00
37608000 Ackerland LF – A – Ø AZ 71 3,00
37608010 Bannbosch LF 1,50
37608020 Buchschollen LF 3,00
37608030 Fünfheimburger Wald LF 1,50
37608100 Grünland LF – GR – Ø GZ 54 1,50

 

Zone Ortsteil Schwarzach Bemerkung 01.01.2022
in €/m²
37612010 Ortskern B – M – II – 0,8 – 600 155,00
37612020 Ulmer Straße ab Baumgarten / Frankenbühnd B – M – II – 0,8 – 600 155,00
37612110 Baugebiet „Obere Zwiebelbühnd“ B – W – I – 0,3 – 650 195,00
37612210 Baugebiet „Kohlstädt“ B – W – II – 0,6 – 500 210,00
37612310 Baugebiet „Hofbühnd“ B – W – I – 0,4 – 900 185,00
37612410 Baugebiet „Untere Hurst“ B – W – II – 0,6 – 700 180,00
37612510 Neubaugebiet Kanalbach B – W – I – 0,4 – 500 240,00
37612610 Gewerbegebiet „Withig“ B – G – II – 1,2 – 2500 55,00
37612710 Bereich Münsterstraße / Klosterhof B – M 125,00
37612715 Klostergarten SF – PG 8,00
37612720 Bereich Straße Klostergarten B – W – I – 0,5 – 650 180,00
37612810 Ortskern Hildmannsfeld B – M – II – 0,8 – 600 155,00
37617000 bebaute Außenbereichsflächen B – M – ASB 80,00
37618000 Ackerland LF – A – Ø AZ 71 3,00
37618100 Grünland LF – GR – Ø GZ 56 1,20

 

Zone Ortsteil Söllingen Bemerkung 01.01.2022
in €/m²
37623010 Ortskern B – M – II – 0,8 – 600 175,00
37623110 Baugebiet „In der Lach“ B – W – I – 0,5 – 550 215,00
37623210 Baugebiet „Lachenzeigen“ B – W – II – 0,6 – 650 195,00
37623310 Baugebiet „Contre Escarpe“ B – W – II – 0,8 – 600 205,00
37623410 Baugebiet „Steingarten“ B – W – II – 0,6 – 650 205,00
37623510 Eisenbahnstraße B – W – II – 0,6 – 500 205,00
37625000 Freizeitfläche Hanfsee SF – CA 15,00
37625500 Golfplatz SF – SPO 15,00
37625600 Sportplatz SF – SPO
37627000 bebaute Außenbereichsflächen B – ASB 80,00
37628000 Ackerland LF – A – Ø AZ 60 2,00
37628100 Grünland LF – GR – Ø GZ 40 1,00
37628200 Bruchmatten LF – F 0,50
37628300 Riedmatten LF – GR 1,00

 

Zone Ortsteil Stollhofen Bemerkung 01.01.2022
in €/m²
37634010 Ortskern B – M – II – 0,8 – 600 160,00
37634020 landwirtschaftliche Flächen LF 1,60
37634110 Baugebiet „Mühlfeld I“ B – W – II – 0,6 – 650 195,00
37634210 Baugebiet „Mühlfeld II“ B – W – II – 0,6 – 600 205,00
37634310 Baugebiet „Mühlfeld III“ B – W – II – 0,8 – 700 215,00
37634410 Baugebiet „Birkenäcker“ B – W – I – 0,4 – 600 195,00
37634510 Neubaugebiet „Kellerfeld“ B – W – II – 0,6 – 600 200,00
37634610 Gewerbegebiet „Grünfeld“ B – G – II – 1,2 – 2000 55,00
37634710 Mühlstraße, Bereich ehem. Stadtmühle B – W – II – 0,4 – 500 205,00
37634810 Baugebiet „An der Stadtmühle“ B – W – II – 0,6 – 700 250,00
37634890 bebaute Außenbereichsflächen B – ASB 80,00
37635000 Freizeitcenter Oberrhein SF – CA 15,00
37638000 Ackerland LF – A – Ø AZ 62 1,60
37638100 Grünland LF – GR – Ø AZ 51 1,00

 

Zone Bereich Baden Airpark Bemerkung 01.01.2022
in €/m²
37625010 Gewerbegebiet Sektor A B – G 125,00
37625011 Gewerbegebiet Sektoren B + C B – G 210,00
37625110 Gewerbegebiet Sektor D B – G 125,00
37635110 Industriegebiet Sektor E B – G 125,00
37625210 Flugaffines Gewerbe B – G 220,00

Erläuterungen der Bodenrichtwerte:

Allgemeine Hinweise zum Richtwert

Der Bodenrichtwert (siehe § 196 Baugesetzbuch – BauGB) ist ein vorwiegend aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück) bezogen. In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke. Flächenhafte Auswirkungen, wie z.B. bei Denkmalbereichssatzungen, Lärmzonen, Bodenbewegungsgebieten oder bei speziellen Boden-und Grundwasserverhältnissen, sind im Bodenrichtwert berücksichtigt.

Die Bodenrichtwerte werden in Richtwertzonen ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Jedem Bodenrichtwert ist ein beschreibender Datensatz zugeordnet, der alle wertrelevanten Merkmale, wie z.B. Entwicklungszustand, Art und Maß der Nutzung, Geschosszahl, Baulandtiefe, Grundstücksfläche oder die spezielle Lage innerhalb der Bodenrichtwertzone, enthält. Diese wertbeeinflussenden Merkmale definieren das Bodenrichtwertgrundstück. Das Lagemerkmal des jeweiligen Bodenrichtwertgrundstücks wird in der Regel durch die Position der Bodenrichtwertzahl visualisiert.

Einzelne Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone können in ihren wertrelevanten Merkmalen von der Beschreibung der Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks abweichen. Abweichungen des einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in Bezug auf die wertbestimmenden Eigenschaften bewirken Zu- oder Abschläge vom Bodenrichtwert. Diese können aus Umrechnungsvorschriften des jeweiligen Gutachterausschusses abgeleitet werden. Sie werden in der Regel dem Bodenrichtwertausdruck beigefügt.

Die Bodenrichtwerte werden gemäß § 196 Abs. 1 BauGB und § 12 der Gutachterausschussverordnung BW (GuAVO BW) mindestens zum Ende jeden geraden Kalenderjahres durch den jeweiligen örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt und werden unter www.gutachterausschuesse-bw.de veröffentlicht. Ab dem 01.07.2022 stehen dort auch die Bodenrichtwerte für die Grundsteuererklärung zur Verfügung.

Die Bodenrichtwerte im Zuständigkeitsbereichs des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl werden auf der Internetseite der Stadt Bühl unter folgendem Link veröffentlicht: www.buehl.de/gutachterausschuss.

Ansprüche gegenüber Genehmigungsbehörden, z.B. Bauplanungs-, Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden, können weder aus den Bodenrichtwerten und den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden.

 

Bodenrichtwerte für Bauland

Bodenrichtwerte für baureifes Land sind, wenn nicht anders angegeben, abgabenfrei ermittelt. Sie enthalten danach Erschließungsbeiträge und naturschutzrechtliche Ausgleichsbeträge im Sinne von §§ 127 und 135a BauGB sowie Anschlussbeiträge für die Grundstücksentwässerung nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) in Verbindung mit den örtlichen Beitragssatzungen.

 

Bodenrichtwerte für Bauerwartungsland und Rohbauland

Bodenrichtwerte für die Entwicklungszustände Bauerwartungsland und Rohbauland werden für Gebiete ermittelt, in denen für die Mehrheit der enthaltenen Grundstücke der Entwicklungsgrad hinreichend sicher zugeordnet werden kann und sich hierfür ein Markt gebildet hat. Diese Bodenrichtwerte sind mit einem „* “ versehen und enthalten keine Erschließungsbeiträge und naturschutzrechtliche Ausgleichsbeträge im Sinne von §§ 127 und 135a BauGB sowie Anschlussbeiträge für die Grundstücksentwässerung nach dem Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BW) in Verbindung mit den örtlichen Beitragssatzungen.

 

Bodenrichtwerte für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Die Bodenrichtwerte für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Acker- /Grünland) beziehen sich im Allgemeinen auf gebietstypische landwirtschaftliche Nutzflächen in freier Feldlage, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen und die nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Es werden die ortsüblichen Bodenverhältnisse und Bodengüten des jeweils betroffenen Raumes unterstellt. Abweichungen der Eigenschaften des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie z.B. Zuwegung, Ortsrandlage, Bodenbeschaffenheit, Hofnähe, Grundstückszuschnitt, sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, soweit sie wertrelevant sind.

In Bodenrichtwertzonen für landwirtschaftliche Grundstücke können auch Flächen enthalten sein, die eine gegenüber der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung höher- bzw. geringerwertige wertrelevante Nutzung aufweisen (z.B. Flächen, die in einem Zusammenhang zur Wohnbebauung stehen oder sich in einem Zusammenhang zu landwirtschaftlichen Hofstellen befinden, Flächen für Erholungs- und Freizeiteinrichtungenwie Golfplatz oder Flächen, die bereits eine gewisse wertrelevante Bauerwartung vermuten lassen bzw. als Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte Flächen).

 

Bodenrichtwerte für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke

Die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke beziehen sich im Allgemeinen auf gebietstypische forstwirtschaftliche Nutzflächen in Wäldern, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen und die nach ihren Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen in absehbarer Zeit nur forstwirtschaftlichen oder Erholungszwecken dienen werden. Die Bodenrichtwerte für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke beziehen sich i.d.R. auf den Wertanteil des Waldbodens ohne Aufwuchs. Es können aber auch Bodenrichtwerte einschließlich Aufwuchs veröffentlicht werden. Diese sind mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet.

In Bodenrichtwertzonen für forstwirtschaftliche Grundstücke können auch Flächen enthalten sein, die eine gegenüber der üblichen forstwirtschaftlichen Nutzung höher- bzw. geringerwertige wertrelevante Nutzung aufweisen (z.B. Flächen für Erholungs- und Freizeiteinrichtungen wie Golfplatz oder Flächen, die bereits eine gewisse wertrelevante Bauerwartung vermuten lassen bzw. als Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft bestimmte Flächen).

 

Sonderfälle

Für Flächen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht an Rechtsgeschäften teilnehmen bzw. die in Rechtsgeschäften regelmäßig ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen unterliegen, können im Allgemeinen keine Bodenrichtwerte abgeleitet werden. Größere Areale (z. B. Gemeinbedarfs- und Verkehrsflächen, Kliniken, Messegelände, Flughäfen, Abraumhalden, Tagebaue, Militärgelände) werden im Allgemeinen als eigene Zone ohne Bodenrichtwert ausgewiesen. Hier sind bei Bedarf Einzelfallbewertungen vorzunehmen. Kleinere Flächen (z. B. örtliche Verkehrs- oder lokale Gemeinbedarfsflächen) werden im Allgemeinen in benachbarte Bodenrichtwertzonen anderer Art der Nutzung einbezogen; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt für diese Flächen nicht. Falls es sich bei den Grundstücken um Flächen handelt, die sich in einem Sanierungsgebiet befinden, ist der Wert der sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwert.

Im Bedarfsfall sollte ein Verkehrswertgutachten beim örtlich zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder bei öffentlich bestellten oder zertifizierten Sachverständigen für die Grundstückswertermittlung in Auftrag gegeben werden.

 

Besondere Hinweise

Die Grenzen der Bodenrichtwertzonen fallen nicht zwingend mit Flurstücksgrenzen zusammen, insbesondere bei unterschiedlichen Nutzungsarten innerhalb desselben Flurstücks kann dieses zu verschiedenen Bodenrichtwertzonen gehören. Ebenso können mit ein und derselben Geometrie für unterschiedliche Nutzungen/Grundstücksarten verschiedene Bodenrichtwerte und damit deckungsgleich überlagerte Bodenrichtwertzonen auftreten.

Der Bodenrichtwert stellt keine Wertermittlung eines Bodenwertes dar. Der Bodenwert kann aus dem Bodenrichtwert speziell für eine individuell vorliegende Flurstückfläche in Abhängigkeit seines tatsächlichen Zustandes zum Richtwertgrundstück ermittelt werden.

Für weitere Auskünfte und Informationen ist der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl zu kontaktieren.

Die Angaben aller wertrelevanten Daten wurde bisher nicht in allen Mitgliedskommunen ermittelt. Die Geschossfläche wurde nach den Außenmaßen der Gebäude (mit einer wirtschaftlichen Hauptnutzung) in allen Vollgeschossen ermittelt. Des Weiteren wurden ausgebaute Dachgeschosse mit 75% der Geschossfläche des Vollgeschosses berücksichtigt.

Bei der Ableitung der Bodenrichtwerte wurden die GFZ-Umrechnungskoeffizienten sowie die Grundstücksflächen-Umrechnungskoeffizienten von Sprengnetter angewendet (Sprengnetter (Hrsg.): Immobilienbewertung – Marktdaten und Praxishilfen, Loseblattwerk 98. Und 109. Ergänzung, Kapitel 3.10.1/3 und 3.10.2/3 angewendet. Der Abdruck dieser Umrechnungskoeffizienten erfolgt mit freundlicher Genehmigung der Sprengnetter Immobilienbewertung und ist auf der Internetseite des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl unter folgendem Link veröffentlicht: www.buehl.de/gutachterausschuss.

 

Beschreibung der Spalte Bemerkung  

Katalog der Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks (Anlage 5 zu § 16 Abs. 3 ImmoWertV) veröffentlicht unter www.buehl.de/gutachterausschuss.

 

Bühl, 12. Mai 2022
gez. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Gutachterausschusses
Eckhard Vandersee


Auskünfte über Bodenrichtwerte erteilt:
Gemeinsamer Gutachterausschuss
bei der großen Kreisstadt Bühl
Friedrichstraße 6
77815 Bühl
Tel. 07223/9570-760
Fax. 07223/9570-769
Mobil 01515 1187011
E-Mail gutachterausschuss@buehl.de
Website www.buehl.de

 

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