18.08.2023

Bekanntmachung des Zweckverbandes Gewerbepark mit Regionalflughafen Söllingen

Bebauungsplan „Gewerbepark Baden-Airpark – E-Sektor, 3. Änderung“ tritt in Kraft

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gewerbepark mit Regionalflughafen Söllingen“ (nachfolgend in Kurzform „Zweckverband“ genannt) hat am 13. November 2020 die Änderung des am 06.08.2004 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Gewerbepark Baden-Airpark“, zuletzt geändert am 28.02.2014, gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Änderungen beinhalten zeichnerische und textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen innerhalb des mit der Planzeichnung vom 21.11.2017 räumlich abgegrenzten Bereichs. Erfasst wird hiermit ein Teilabschnitt des Sektors E am südlichen Ende des Gewerbeparks. Dieser Sektor erfährt mit den durch die Planänderung ausgewiesenen Bauflächen zugleich eine teilweise größere räumliche Ausdehnung. Es handelt sich hierbei ausschließlich um das bisherige und mit der Änderung künftig entsprechend vergrößerte Firmengelände der Firma Rauch Landmaschinenfabrik GmbH.

Soweit Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbepark Baden-Airpark“ nicht geändert werden, gelten diese unverändert fort.

Ab sofort kann die Änderung des Bebauungsplans mit der gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Victoria Boulevard, A 106, 77836 Rheinmünster (auf dem Baden-Airpark) während der Bürozeiten (09:00 bis 16:00 Uhr) oder nach vorheriger Vereinbarung gebührenfrei eingesehen werden. Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Aus­kunft gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung, die eine ansonsten für Satzungen vorgeschriebene Ver­öffentlichung ersetzt, tritt die Änderung des Bebauungsplans in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).


Hinweise: 

A) Heilungsvorschriften
  1 Bauplanungsrechtliche Vorschriften
    Unbeachtlich werden
    1.1 eine etwaige Verletzung der
      a) in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis g), Nr. 2 bis 3 BauGB be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
      b) in § 214 Abs. 2 BauGB Nr. 1 bis 4 beachtlichen Vorschriften im Verhält-nis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan,
      c) beachtlichen Vorschriften des § 214 Abs. 2a BauGB,
    1.2 nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband (Adresse siehe oben) geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
  2 Vorschriften der Gemeindeordnung
    Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhen-den Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, bleiben derartige Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber dem Zweckverband schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Eine Bindung an die genannte Frist besteht jedoch nicht, wenn
    2.1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
    2.2 der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch beanstandet hat;
    2.3 die Verletzung bereits von einem Dritten schriftlich und fristgerecht geltend gemacht wurde.
    Werden Verletzungen nicht fristgerecht geltend gemacht und liegt auch kein Fall der Ziffern 2.1 und 2.3 vor, gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 4 Abs. 4 GemO).
B) Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
  Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes (Adresse siehe oben) beantragt.

 

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Rheinmünster, den 18.08.2023

Zweckverband Gewerbepark mit Regionalflughafen Söllingen

gezeichnet

Thomas Lachnicht
Verbandsvorsitzender