Öffentliche Bekanntmachung
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau wird Folgendes bekannt gegeben:
1.
Die Kieswerk Leiberstung GmbH & Co. KG betreibt auf der Grundlage bergrechtlicher Rahmen- und Hauptbetriebspläne die Gewinnung von Quarzsand und -kies im Tagebau „Leiberstung“ und Nassabbau auf der Gemarkung der Gemeinde Sinzheim, Landkreis Rastatt. Das Unternehmen hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 den Rahmenbetriebsplan für die Erweiterung des Tagebaubetriebes beantragt.
Nachdem die in der derzeit zugelassenen Abbaufläche anstehenden Rohstoffvorkommen in wenigen Jahren erschöpft sein werden, soll diese um eine Fläche gegen Südwesten um ca. 9,1 ha erweitert werden. Das Erweiterungsvorhaben schließt dabei an den bestehenden Tagebau direkt an. Durch die Erweiterung der Abbaufläche können ca. 3,1 Mio. t Kiese und Sande gewonnen werden, was einer voraussichtlichen Abbauzeit von 15 Jahren entspricht. Damit kann eine mittel- und längerfristige Rohstoffversorgung sichergestellt werden. Für das Vorhaben wird daher ein bis 31. Dezember 2036 gültiger Rahmenbetriebsplan beantragt.
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bedarf der Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57a und 57b Bundesberggesetz (BBergG).
Des Weiteren besteht für das Vorhaben nach § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 57c BBergG i. V. m. § 1 Ziff. 1 b, aa der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Hierzu hat die Vorhabenträgerin einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) erstellt, welcher dem eingereichten Antrag beigelegt ist.
Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, – Landesbergdirektion – (LGRB) ist in diesem Verfahren zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde.
2.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 UVPG i.V. m. § 73 Abs. 3, 4 und 5 LVwVfG liegt der Antrag mit den dazugehörigen Planunterlagen und dem UVP-Bericht in der Zeit
vom 13. Februar 2023 bis einschließlich 13. März 2023
im
Bürgermeisteramt der Gemeinde Rheinmünster
77836 Rheinmünster, Lindenbrunnenstraße 1,
Bauamt, Zimmer Nr. B 2.6., 1. OG
und im
Bürgermeisteramt der Gemeinde Sinzheim
76547 Sinzheim, Marktplatz 1,
im Foyer vor dem Bürgerbüro,
jeweils während der allgemeinen Sprechzeiten zur Einsicht aus. Weitere Informationen dazu sind auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht.
Die vollständigen Antragsunterlagen werden mit Beginn der Auslegung auch auf den jeweiligen Internetseiten der oben genannten Gemeinden zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ebenso sind die Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/ unter „Bergrechtliche Verfahren“ sowie auf der
Internetseite des UVP-Verbundes unter https://www.uvp-verbund.de/bw zugänglich.
3.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann während der Auslegungsfrist und einen Monat nach deren Ablauf bis einschließlich 13. April 2023 schriftlich oder zur Niederschrift bei den Gemeinden Rheinmünster oder Sinzheim oder beim Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB), Sautierstraße 26, 79104 Freiburg, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben und sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Äußerungsfrist).
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, können innerhalb der Äußerungsfrist entweder ebenfalls bei den vorgenannten Gemeinden oder dem Regierungspräsidium Freiburg Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung, Äußerung und Stellungnahme bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Freiburg maßgeblich. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen. Die Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sind in Schriftform, d. h. in einem mit handschriftlicher Unterschrift versehenen Schreiben zu erheben, soweit sie nicht zur Niederschrift erklärt werden. Die Erhebung von Einwendungen und Äußerungen durch Übersendung einer E-Mail anstelle der Schriftform ist bei Versehen des Dokumentes mit einer qualifizierten Signatur unter den in § 3a LVwVfG genannten Voraussetzungen zulässig.
Für Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.
In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren vom Regierungspräsidium Freiburg, Referat 97 (LGRB) als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung unserer Aufgabe als zuständige Behörde für das bergrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage von § 4 Landesdatenschutzgesetz i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 e) DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/_DocumentLibraries/DSE/97-01F.pdf
4.
Nach Ablauf der Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert (Erörterungstermin). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass die Personen, die Einwendungen und Äußerungen vorgebracht haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen und Äußerungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Rheinmünster, den 10. Februar 2023 | gez. Thomas Lachnicht, Bürgermeister |
Sinzheim, den 10. Februar 2023 | gez. Erik Ernst, Bürgermeister |