Hinweis zur Erstellung von Gerätehütten und Gartenhäuser

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Gartenhütten und Gartenhäuser sind bauliche Anlagen, die grundsätzlich baurechtlich genehmigt werden müssen. 

Gartenhäuser sind im Gegensatz zu Gerätehütten auch für den Aufenthalt von Personen geeignet. Sie sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 50 LBO). Gerätehütten dienen in erster Linie der Unterbringung von Gartengeräten. Sie haben gegenüber Gartenhäusern weder Aufenthaltsräume, Toiletten, Fenster noch Vordach, keine überdachte Terrasse oder Pergola und keine Feuerstelle. Sie dürfen nicht zu Ausstellungs- oder Verkaufszwecken genutzt werden.

Keine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn die Gerätehütte im Innenbereich errichtet werden soll und der Brutto-Rauminhalt nicht mehr als 40 m³ beträgt. Im Außenbereich darf diese Größe 20 m³ nicht überschreiten. Dies sind die sogenannten verfahrensfreien Vorhaben. Zum Brutto-Rauminhalt rechnet eventuell auch der Bereich unter einem vorhandenen Vordach oder Dachvorsprung.

Zum Innenbereich gehören Bebauungsplanbereiche oder andere im Zusammenhang bebaute Gebiete. Zum Außenbereich gehört alles, was „in der freien Landschaft“ ist.

Was auch bei der Errichtung von verfahrensfreien Gerätehütten generell zu beachten ist:

Auch wenn für Ihre Gerätehütte keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind doch andere Vorschriften zu beachten. Dies sind im Innenbereich z.B. Abstandsvorschriften zu Nachbargrenzen oder im Bebauungsplan festgesetzte Bauverbotsflächen; im Außenbereich insbesondere naturschutzrechtliche Vorschriften.

Im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet ist immer die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Rastatt) erforderlich. In Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen und Überschwemmungsgebieten sind generell Gerätehütten unzulässig.

Für alle anderen Gerätehütten oder Gartenhäuser benötigen Sie eine Baugenehmigung!