Freihalten des Lichtraumprofils an öffentlichen Verkehrsflächen

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Liebe Grundstücksbesitzer,

falls noch nicht geschehen, kontrollieren Sie doch bitte jetzt während der Vegetationszeit Ihre Grundstücksgrenzen und prüfen Sie, ob nicht Sträucher, Bäume oder Hecken von Ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsbereich hineinragen. Alljährlich führt das Wachstum von Anpflanzungen dazu, dass Zweige aus den Vorgärten in den Lichtraum von Geh- und Radwegen oder in die Fahrbahn von Straßen hineinragen. Oftmals sind die öffentliche Verkehrsflächen durch den Überwuchs nur noch eingeschränkt nutzbar.

Bedenken Sie bitte, dass Geh- und Radwege in einer lichten Höhe von 2,50 m und dass über der Fahrbahn und seinen Seitenstreifen eine lichte Höhe von 4,50 m freizuhalten sind. Da die Sträucher den ganzen Sommer über nachwachsen, sollte bei Bedarf immer wieder ein Rückschnitt vorgenommen werden.

Der Sicherheit wegen gilt diese Verpflichtung zum Freihalten auch für öffentliche Verkehrsschilder, Straßennamenschilder und Straßenlampen. Denken Sie dabei auch an Ihre die Hausnummer, bei einem Notfall kann dies für die Rettungsfahrzeuge sehr wichtig sein.

Aus der Bevölkerung werden an das gemeindliche Ordnungsamt auch häufig Beschwerden herangetragen, wenn von einem Nachbargrundstück Beeinträchtigungen durch überwachsende Sträucher, Bäume oder Hecken ausgehen. Die Gemeindeverwaltung kann hier nicht eingreifen, da dies nach dem Privatrecht (Nachbarschaftsrecht) zu beurteilen ist. Im Rahmen einer guten Nachbarschaft werden die Grundstückseigentümer jedoch gebeten, auch an den Grenzabstand bzw. das rechtzeitige Rückschneiden der Anpflanzungen zum Nachbargrundstück zu denken.