Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 17.10.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 23.02.2015 beschlossen:
Artikel 1
Satzungsänderung
§ 2 erhält folgenden Absatz 2 neu:
§ 2 Benutzungsverhältnis
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, nutzungsberechtigte Personen innerhalb des Gesamtwohnungsbestandes durch schriftliche Verfügung zu verlegen, wenn
- dies aufgrund von Bauarbeiten erforderlich;
- zur Sicherung des sozialen Friedens und somit im öffentlichen Interesse erforderlich;
- zur Optimierung des Auslastungsgrades kommunaler Unterkünfte wirtschaftlich angezeigt ist; das gilt selbst dann, wenn dadurch freiwerdender Raum nicht sofort wieder belegt wird und nur für weitere zu erwartende Unterbringungen freigehalten werden soll;
- die Nutzungsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich entrichtet wird; oder
- in anderer Weise gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen wird.
Die gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Personen, die nicht zu einem Familienverband oder zu einer Haushaltsgemeinschaft zählen, innerhalb einer Unterkunft ist zulässig.
§ 4 erhält folgenden Absatz 4 neu:
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(4) Eigene Einrichtungsgegenstände können mit Zustimmung der Gemeinde in die zugewiesene Unterkunft gebracht werden. Das Abstellen von Haushaltsgegenständen, Möbeln, Fahrrädern u. ä., in den allgemein zugänglich zu haltenden Fluren, Treppenhäusern, Keller- und Speicherräumen ist nicht gestattet.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 usw.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzerverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. Soweit dem Benutzer bei Begründung des Benutzungsverhältnisses durch die Gemeinde Rheinmünster Möbel und andere Gegenstände (z. B. Waschmaschinen) überlassen wurden, sind diese in der zu räumenden Wohnung zu belassen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Die Gemeinde Rheinmünster kann zurückgelassene Einrichtungsgegenstände des bisherigen Benutzers auf dessen Kosten räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Gegenstände spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat.
§ 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(2) Die Benutzungsgebühr für die in § 1 genannten Unterkünfte einschließlich der Verwaltungs- und Betriebskosten beträgt je Wohnplatz und Kalendermonat
320,83 Euro.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.2022 in Kraft.
Rheinmünster, den 18.10.2022
gez. Helmut Pautler, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.