I. Änderung des Umlegungsbeschlusses für das Gebiet „Östlich der Kirche“, Gemarkung Söllingen
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Rheinmünster hat am 13.03.2023 gemäß § 47 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, nach Anhörung der betroffenen Eigentümer die das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, die
Änderung des Umlegungsbeschlusses
beschlossen.
Das geänderte Umlegungsgebiet wird begrenzt
im Norden: | durch die außerhalb liegenden Grundstücke Flurstück Nr. 78, 79, 81, 82 sowie die teilweise einbezogenen Grundstücke Flurstück Nr. 84/1 und 2994 (ehemalige Bahntrasse von Schwarzach nach Söllingen); |
im Osten: | durch das teilweise einbezogene Straßengrundstück Flurstück Nr. 2995 (Eisenbahnstraße) sowie die außerhalb liegenden Grundstücke Flurstück Nr. 3035/6, 3035/7 und 3036/1; |
im Süden: | durch das außerhalb liegende Weggrundstück Flurstück Nr. 3032; |
im Westen: | durch das außerhalb liegende Grundstück Flurstück Nr. 3045, das teilweise einbezogene Straßengrundstück Flurstück Nr. 2995 (Eisenbahnstraße) sowie das teilweise einbezogene Grundstück Flurstück Nr. 2994 (ehemalige Bahntrasse von Schwarzach nach Söllingen). |
Das geänderte Umlegungsgebiet ist in der geänderten Bestandskarte dargestellt (siehe unten). In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Söllingen einbezogen:
Flst. Nr.: | 84/1 (hiervon ist ein südwestlicher Teil mit einer Fläche von ca. 403 m² einbezogen), 2994 (hiervon ist ein nordöstlicher Teil mit einer Fläche von ca. 3.996 m² einbezogen), 2995 (hiervon ist ein mittlerer Teil mit einer Fläche von ca. 883 m² einbezogen), 3036, 3037, 3038, 3039, 3040, 3041, 3042, 3043 und 3044. |
Die Umlegung trägt weiterhin die Bezeichnung „Östlich der Kirche“.
Das geänderte Umlegungsgebiet liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Östlich der Kirche“.
Durch die Umlegung sollen die im geänderten Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB (BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 21.02.2022, dem Umlegungsausschuss „Östlich der Kirche“ der Gemeinde Rheinmünster.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Östlich der Kirche“ der Gemeinde Rheinmünster, Lindenbrunnenstraße 1, 77836 Rheinmünster, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
- ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
- erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
- nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
- genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde Rheinmünster eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Rheinmünster beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe der Änderung des Umlegungsbeschlusses
Der geänderte Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Änderung des Umlegungsbeschlusses kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Rheinmünster, Lindenbrunnenstraße 1, 77836 Rheinmünster, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe, sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
VIII. Öffentliche Auslegung der geänderten Bestandskarte und des geänderten Bestandsverzeichnisses
Für die Grundstücke des geänderten Umlegungsgebiets wurden eine geänderte Bestandskarte und ein geändertes Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 27. März 2023 bis 27. April 2023 im Rathaus der Gemeinde Rheinmünster, Lindenbrunnenstraße 1, Bauamt, Zimmer Nr. B 2.6, 77836 Rheinmünster, öffentlich aus und können während der Dienststunden
Montag | 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr |
Dienstag | 08.00 – 12.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr |
Freitag | 08.00 – 12.30 Uhr |
dort eingesehen werden.
Rheinmünster, 17. März 2023
Thomas Lachnicht, Bürgermeister
Vorsitzender des Umlegungsausschusses „Östlich der Kirche“
Die geänderte Bestandkarte ist nachfolgend abgedruckt (verkleinerte Darstellung):
