Zweckverband Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ – Neufassung der Verbandssatzung

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VERBANDSSATZUNG

Aufgrund der §§ 5, 6 und 21 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 17.06.2020 hat die Verbandsversammlung am 07.12.2021 folgende Neufassung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Mitglieder, Name, Aufgabe und Sitz des Verbandes

  1. Die Stadt Lichtenau und die Gemeinde Rheinmünster bilden unter dem Namen “Gruppenwasserversorgung Am alten Brunnen“ einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
  2. Er hat seinen Sitz in Rheinmünster, Landkreis Rastatt.

§ 2
Aufgaben

  1. Die Aufgabe des Verbandes ist es, den Mitgliedern trinkbares Wasser zu liefern. Bei der Stadt Lichtenau bleibt zunächst der Stadtteil Muckenschopf ausgenommen. Der Verband erstellt und betreibt die dazu erforderlichen Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterleitung des Wassers. Der Verband kann auch Wasserversorgungsanlagen oder Teile solcher von Dritten übernehmen, sich an anderen Wasserversorgungsunternehmen beteiligen sowie Wasserbezugsverträge abschließen. Er kann auch an Nichtmitglieder liefern, soweit dies ohne Benachteiligung seiner Mitglieder möglich ist.
  2. Die Ortsnetzanlagen stehen im Eigentum der Verbandsmitglieder, sie beginnen nach den Wasserübergabestellen, die im Eigentum des Verbandes stehen. Die Ortsnetzanlagen sind von den einzelnen Mitgliedern zu unterhalten, zu erneuern und gegebenenfalls zu erweitern. Vor wesentlichen Änderungen, die auf die Wasserabnahme Einfluss haben können, müssen sich die Verbandsmitglieder mit
    dem Zweckverband ins Benehmen setzen.
  3. Der Verband kann Bauwerke (Sonderbauwerke) errichten, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Gemeinde fallen.
  4. Der Verband ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977. Er betreibt die  Wasserversorgungsanlage zur Förderung der Allgemeinheit ohne Erwerbszweck und ohne Gewinnabsicht.

§ 3
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen in ihrem Gebiet den Verband bei der Durchführung erforderlicher Maßnahmen.

§ 4
Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen nach den jeweiligen Bekanntmachungssatzungen der Mitgliedsgemeinden.

 

II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung

§ 5
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7) und der Verbandsvorsitzende (§ 8).

§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

  1. Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung den Bürgermeister und vier weitere Vertreter.
  2. Das Stimmrecht der Mitglieder in der Verbandsversammlung, das für ein Verbandsmitglied nur einheitlich ausgeübt werden kann, bemisst sich wie folgt:
    Rheinmünster stehen 6 Stimmen zu
    Lichtenau stehen 4 Stimmen zu.

§ 7
Zuständigkeit und Geschäftsgang der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung beschließt über:
    1. die Aufnahme weiterer Mitglieder, die. Änderung von Beteiligungen und das Ausscheiden von Mitgliedern (§§ 1 und 6) sowie die Auflösung des Verbandes (§ 18);
    2. den Gesamtplan (§ 2);
    3. den Abschluss von Wasserbezugs- und Wasserlieferungsverträgen (§ 2);
    4. die Beteiligung an anderen Wasserversorgungsunternehmen (§ 2);
    5. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter;
    6. die Bestellung und Abberufung des Schriftführers (§ 9);
    7. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes sowie die Festsetzung der Umlagen, des Gesamtbetrages der Kredite und des Höchstbetrages der Kassenkredite (§ 12);
    8. die Festsetzung des Jahresabschlusses sowie Entlastung der Geschäftsleitung;
    9. die Änderung der Verbandssatzung, den Erlass, die Änderung und Aufhebung sonstiger Satzungen (§ 16).
  2. Die Verbandsversammlung wird von dem Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen. Sie hat in der Regel acht Tage vor dem Termin zu erfolgen. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung unter Angabe des Gegenstandes die Verhandlung beantragt.
  3. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsgemeinden vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  4. Die Verbandsversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplanes.
  5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat.

§ 8
Verbandsvorsitzender

  1. Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Gewählt ist, wer die höchste Stimmzahl erhält. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender bzw. als Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen. Neuwahlen sind nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden innerhalb von acht Wochen durchzuführen
  2. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung.
  3. In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende entscheiden. Der Verbandsvorsitzende hat der Versammlung die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung alsbald mitzuteilen.
  4. Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsverwaltung. Er ist zuständig für die Geschäfte der lautenden Verwaltung.
  5. Dem Verbandsvorsitzenden werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd Übertragen; soweit sie ihm nicht bereits durch diese Satzung zukommen.
    1. Bewirtschaftung der im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel bis zu einem Betrag von 20.000,00 EUR im Einzelfall;
    2. Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 20.000,00 EUR im Einzelfall;
    3. Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bzw.  Aufwendungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR im Einzelfall;
    4. Niederschlagung von Forderungen und Verzicht auf Forderungen bis zum Betrag von 500,00 EUR im Einzelfall;
    5. Die Veräußerung von dinglichen Belastungen, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 5.000,00 EUR im Einzelfall.
  6. Für den Verbandsvorsitzenden gelten im Übrigen die Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Eigenbetriebsgesetzes über den Bürgermeister entsprechend.

§ 9
Verwaltungsleihe und Schriftführer

  1. Der Zweckverband bedient sich zur verwaltungsmäßigen und kaufmännischen Erledigung seiner Aufgaben Bedienstete und sächlicher Verwaltungsmittel der Gemeinde Rheinmünster. Das Nähere regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Verband und der Gemeinde Rheinmünster.
  2. Dem Verbandsschriftführer obliegt die Haushaltsführung. Ferner hat er über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen in der Verbandsversammlung eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10
Entschädigung der Verbandsorgane

Die Gewährung von Sitzungsgeldern sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Verbandsorgane sind durch Satzung zu regeln.

 

III. Stammkapital, Wirtschaftsführung, Deckung des Finanzbedarfs

§ 11
Stammkapital

Das Stammkapital beträgt 334.384,89 €.

§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

  1. Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Der Rechnungslegungsstil wird von der Verbandsversammlung beschlossen.
  2. Wirtschaftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 13
Beteiligung der Mitglieder für die Bezugsrechte

  1. Die Beteiligung an den Verbandsanlagen wird wie folgt festgelegt:
    Rheinmünster 62,5 %
    Lichtenau 37,5 %
  2. Bei Neuaufnahme von weiteren Mitgliedern oder Erhöhung von Bezugsrechten ist der Kapitalanteil neu festzusetzen. Bei der Festsetzung der Aufnahmebedingungen ist der Vorbelastung der bisherigen Mitglieder Rechnung zu tragen, mit der Maßgabe, dass der Kapitalanteil an den Wiederbeschaffungswert der Verbandsanlagen angeglichen wird.

§ 14
Lastenverteilung

  1. Die Kosten für die erstmalige Erstellung, für die Erweiterung und Erneuerung der verbandseigenen Wasserversorgungsanlagen und die Tilgung der aufgenommenen Darlehen trägt der Zweckverband.
  2. Soweit die Abschreibungsmittel des Zweckverbandes zur Deckung der in Abs. 1 genannten Ausgaben nicht ausreichen, haben die Mitglieder Vermögensumlage bzw. Tilgungsbeiträge zu leisten.
  3. Für die Vermögensumlage, Tilgungs- und Darlehensbeträge sind als Verteilungsmaßstab folgende Prozentsätze zugrunde zu legen:
    a) Stadt Lichtenau 37,5 %
    b) Gemeinde Rheinmünster 62,5 %
  4. Für die Sonderbauwerke (§ 2 Nr. 3) erhebt der Verband nach Berücksichtigung der Landeszuschüsse, Baukostenzuschüsse von der begünstigten Gemeinde.
  5. Bei Neuaufnahme oder Erhöhung von Beteiligungen können in den Aufnahmebedingungen Zuschüsse zu den Kosten der Anschlussleitungen festgesetzt werden, die bis zu 100 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten betragen. Werden durch die Beteiligung weitere Aufwendungen an den gemeinsamen Einrichtungen notwendig, sind diese ebenfalls durch einen einmaligen oder laufenden Zuschuss auszugleichen.

§ 15
Betriebs- und Finanzkostenumlage

  1. Die Kosten des Wasserbezugs der Mitglieder, die sich aus den laufenden Betriebskosten, den Unterhaltungskosten und den Verwaltungskosten ergeben, werden nach Maßgabe des Wasserverbrauches auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
  2. Der sich aus den Darlehen des Zweckverbandes ergebende Zinsaufwand und die Abschreibungen werden nach Maßgabe folgender Prozentverhältnisse umgelegt:
    a) Stadt Lichtenau 37,5 %
    b) Gemeinde Rheinmünster 62,5 %
  3. Die sich nach Rechnungsabschluss und Feststellung des Jahres ergebenden Betriebs- und Finanzkosten haben die Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsausstellung an den Zweckverband abzuführen. Bis zu dieser endgültigen Feststellung der jährlichen Umlagen kann der Verband von den Mitgliedern Vorschüsse in Höhe der Vorjahresleistung anfordern.

 

IV. Änderung der Verbandssatzung, Auflösung des Verbandes

§ 16
Änderung der Verbandssatzung

Änderungen der Verbandssatzung können nur mit 2/3 Mehrheit der Verbandsversammlung beschlossen werden. § 18 bleibt unberührt.

§ 17
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme und das Ausscheiden eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Dem Ausscheiden kommt die Verminderung der Beteiligung gleich.
  2. Das ausscheidende Mitglied haftet dem Verband für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Es hat keinen Rechtsanspruch auf Auseinandersetzung des Verbandsvermögens. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Bedingungen für das Ausscheiden fest.

§ 18
Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit 2/3 Mehrheit der Verbandsversammlung beschlossen werden.
  2. Soweit nicht das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes von einem künftigen neuen Träger übernommen werden, gehen sie auf die Verbandsmitglieder in dem in § 13 Ziffer 1 festgelegten Verhältnis über. Die vom Verband erstellten und der jeweils begünstigten Gemeinde bezahlten Sonderbauwerke bleiben davon unberührt.

V. Übergangs— und Schlussbestimmungen

§ 19
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 20.04.1989, zuletzt geändert am 19.06.2002 außer Kraft.

Rheinmünster, den 07. Dezember 2021

Helmut Pautler, Verbandsvorsitzender

Hinweis:
Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Absatz 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Zweckverband Gruppenwasserversorgung „Am alten Brunnen“ geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der  Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.