Wissenswertes aus der Gemeinderatssitzung vom 21.03.2022

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Aufnahme Flüchtende aus Ukraine, Unterkünfte  

Der Vorsitzende berichtete, dass bislang (Stand 21.03.) fünfzehn Flüchtende aus der Ukraine in Rheinmünster angekommen sind. Diese wurden in privaten Wohnungen untergebracht. Da mit weiteren Flüchtenden zu rechnen ist, besteht auch künftig die dringende Bitte an die Bevölkerung, freien Wohnraum zu melden. Auch Mietangebote für kurzfristige Zeiträume sind willkommen. Des Weiteren wird die Gemeinde Rheinmünster die Schulleitungen und Kitas bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen aus der Ukraine unterstützen. Gesucht werden daher auch ukrainisch sprechende Lehrkräfte.

 

Verfallende bauliche Anlagen – Abbruchsanordnung

Nach § 65 Abs. 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) kann die Baurechtsbehörde Grundstückseigentümer/innen verpflichten, eine bauliche Anlage abzubrechen oder zu beseitigen, soweit diese nicht genutzt wird und im Verfall begriffen ist.

Hinsichtlich des Anwesens ehemaliges Wohnhaus Hauptstr. 39, Ortsteil Schwarzach liegt die Befugnis bei der Baurechtsbehörde, die Beseitigung verfallsbedrohter leerstehender baulicher Anlagen anzuordnen, sofern die Anlage nicht genutzt und darüber hinaus im Verfall begriffen ist.

Der Gemeinderat beantragt einstimmig bei der zuständigen Baurechtsbehörde den Erlass einer Abbruchanordnung nach den Grundlagen des § 65 LBO BW.

Die Baurechtsbehörde möge von ihrem Ermessen Gebrauch machen.

Hintergrund der Regelung ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung der verfallenden Anlage und damit verbundenen Bereinigung von Gefahrenlagen. Überdies soll einem sichtbaren städtebaulichen Missstand, baurechtswidrigen Verhältnissen sowie einer unangemessenen Beeinträchtigung des Ortsbildes abgeholfen werden.

 

Modernisierung / Sanierung Mehrfamilienwohnhaus, Poststraße 21, Ortsteil Söllingen; Arbeitsvergaben

a) Heizungs- und Lüftungsarbeiten

Der Zuschlag für das Gewerk Heizungs- und Lüftungsarbeiten wurde einstimmig an die Firma Helmut Huschka GmbH, Achern-Fautenbach zum Angebotspreis von 151.566,18 Euro brutto erteilt.

b) Sanitärarbeiten 

Den Zuschlag für das Gewerk Sanitärarbeiten erhielt einstimmig die Firma Helmut Huschka GmbH, Achern-Fautenbach zum Angebotspreis von 129.918,51 Euro brutto erteilt.

c) Zimmer- und Dachdeckerarbeiten

Der Zuschlag für das Gewerk Zimmer- und Dachdeckerarbeiten wurde einstimmig an die Firma Haas + Haas GmbH, Lichtenau zum Angebotspreis von 104.465,26 Euro brutto erteilt.

Verglasungsarbeiten und Elektroarbeiten

Für diese Gewerke wurden zum Eröffnungstermin keine Angebote eingereicht. Die Ausschreibung ist daher aufzuheben. Die Gewerke können danach beschränkt ausgeschrieben werden.

Einstimmig beschloss der Gemeinderat, die Ausschreibungen für die Gewerke Verglasungsarbeiten und Elektroarbeiten nach § 17 VOB/A aufzuheben. Die Gewerke sind beschränkt auszuschreiben.

 

Bebauungsplan „Kohlstätt“, Ortsteil Schwarzach;
2. Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat Rheinmünster hat am 20.09.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den vorgenannten Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. Der von der Planänderung betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die im Zuge der eingeschränkten Beteiligung vorgetragenen Stellungnahmen entsprechend berücksichtigt.

Der im beschleunigten Verfahren geänderte Bebauungsplan in der Fassung vom 07. März 2022 wurde einstimmig nach § 10 BauGB i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung BW als Satzung beschlossen.

 

Bauplatzvergabe; Richtlinien

In der Klausurtagung des Gemeinderates im November vergangenen Jahres wurde die Überarbeitung der Richtlinien zur Bauplatzvergabe angeregt und Kriterien festgelegt. Die neuen Richtlinien sollen ab sofort bei der Vergabe von allen zu veräußernden Grundstücken der Gemeinde Rheinmünster Anwendung finden.

Die Vergabe soll durch eine zu beauftragende Firma durchgeführt werden. Die jeweiligen Interessenten können sich dann online über die zu veräußernden Grundstücke informieren und gegebenenfalls bewerben. Mit einem Punkte-System ist vorgesehen, aus einer Reihenfolge der Bewerbungen eine Rangfolge zu ermitteln.

Der Entwurf der Vergaberichtlinien wird in einer der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzungen beraten und beschlossen.

 

Ernennung 2. Ortsvorsteher-Stellvertreter, Ortsteil Greffern

Für den Fall, dass sowohl der Ortsvorsteher als auch dessen Stellvertreter verhindert sind, wurde vom Ortschaftsrat Greffern die Ernennung eines 2. Ortsvorsteher-Stellvertreters angeregt.

Für den Ortsvorsteher wird vom Gemeinderat nach Anhörung des Ortschaftsrats aus dessen Mitte ein oder mehrere Stellvertreter des Ortsvorstehers gewählt. Auf eine Erweiterung des wählbaren Personenkreises wurde vom Gesetzgeber verzichtet, da ein Stellvertreter, der nicht dem Ortschaftsrat angehört, nicht über ausreichende Kenntnisse und Informationen verfügt, um im Vertretungsfall die Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird nicht zum Ehrenbeamten ernannt, sondern behält den Status eines Mitglieds des Ortschaftsrats. Bei der Wahl des Ortsvorsteher-Stellvertreters durch den Gemeinderat ist der jeweilige Stellvertreterbewerber, falls er gleichzeitig Gemeinderatsmitglied ist, nicht befangen.

Dem Vorschlag zur Wahl des 2. Ortsvorsteher-Stellvertreters für Marcel Nagel wurde einvernehmlich bei einer Enthaltung zugestimmt.

 

Erstattung Kindergartengebühren, krankheitsbedingte Schließung aufgrund Personalausfall 

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten wegen erkranktem Kita-Personal einzelne Betreuungsgruppen in den Kindertagesstätten geschlossen werden.

Ab einer Schließung von mehr als sechs Tagen innerhalb eines Monats oder von mehr als sechs aufeinanderfolgenden monatsübergreifenden Tagen soll eine Erstattung an die Eltern wie folgt, bestimmt werden: 

Von sechs bis einschließlich zehn Betreuungstagen werden die Gebühren für eine Woche erstattet. Ab elf Betreuungstagen werden die Monatsgebühren zur Hälfte (zwei Wochen) erstattet. Ab 16 Betreuungstagen werden drei Wochen erstattet und ab 21 Tagen wird die volle Monatsgebühr erstattet.

Einmütig stimmte der Gemeinderat dem vorgeschlagenen Abrechnungsmodell zur Erstattung von Kindergartengebühren zu.