Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

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Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Rheinmünster, Einwohnermeldeamt, 77836 Rheinmünster eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.