Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

Veröffentlicht am

Vom 21. Juni 2022

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ziel

Die Verordnung dient der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfek-tionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu ergreifen.

§ 2 Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung

Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.

§ 3 Maskenpflicht

(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske in

  1. geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
  2. Arztpraxen,
  3. Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes und
  4. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.

(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt

  1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
  3. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder
  4. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

§ 4 Zutrittsregelung für Einsatzkräfte

Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ist der Zutritt stets gestattet zu Einrichtungen, die nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung erlassener Verordnungen einer Zutrittsregelung durch Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises unterliegen, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist.

§ 5 Allgemeine Verordnungsermächtigungen zu Test- und Maskenpflichten

(1) Zur Festlegung von Pflichten zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt

  1. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG zur erforderlichen Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben,
  2. das Sozialministerium für den Betrieb von Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 IfSG,
  3. das Justizministerium für den Betrieb von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG.

(2) Zur Festlegung der Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus durch Verordnung gemäß § 32 Satz 2 IfSG werden ermächtigt

  1. das Sozialministerium für den Betrieb von
    1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 11 IfSG sowie § 36 Absatz 1 Nummern 2 und 7 IfSG,
    2. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit sowie Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten für Pflege- und Gesundheitsfachberufe,
    3. Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren,
  2. das Kultusministerium für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
  3. das Justizministerium für Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 sowie für Justizvollzugsanstalten und Abschiebungshafteinrichtungen.

§ 6 Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hypienepflichten

(1) Soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage landesweit besteht, gelten zusätzlich die in den nachfolgenden Absätzen genannten Verordnungsermächtigungen.

(2) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für

  1. den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen und Schulkindergärten einschließlich der Notbetreuung und
  2. Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen

zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

(3) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Verordnung für den Betrieb von

  1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
  2. Studierendenwerken und
  3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, sowie Kinos

zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festgelegt werden.

(4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung für den Betrieb von

  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 7 IfSG über § 5 hinausgehend,
  2. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
  3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
  4. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
  5. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst

zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

(5) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage

  1. über § 5 Absatz 2 hinausgehend für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1, 2 und 4 IfSG,
  2. über § 5 hinausgehend für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 2 und 4 IfSG,
  3. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,

festzulegen.

(6) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung

  1. für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und für die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,
  2. für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
  3. für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen

zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für

  1. den touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und
  2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,

zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

(8) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung für

  1. den Einzelhandel,
  2. das Beherbergungsgewerbe,
  3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
  4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
  5. das Handwerk,
  6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
  7. Vergnügungsstätten,
  8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, betrieben werden, und
  9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO

zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Verordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage Maskenpflichten, die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern, Testpflichten und daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.

§ 7 Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen

Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, die in den § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG genannten Maßnahmen durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage in dem oder den entsprechenden Stadt- oder Landkreisen besteht. Satz 1 gilt nicht, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG landesweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt und eine Verordnung der Landesregierung auf Grundlage des § 32 Satz 1 IfSG oder der nach § 6 ermächtigten obersten Landesbehörden erlassen wird. Insoweit sind auf Grundlage des Satz 1 erlassene Regelungen der Stadt- und Landkreise aufzuheben.

§ 8 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten

Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere

  1. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
  2. die vollständige oder teilweise Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern gemäß § 31 Satz 1 IfSG,
  3. die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG

sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.

§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist

  1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
  2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen und
  4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.

§ 10 Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts

Der Polizeivollzugsdienst ist neben den nach der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden (Infektionsschutzbehörden) zuständig für die Überwachung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen

  1. zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske,
  2. zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Betrieben der Gastronomie, Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden, und
  3. zur Überprüfung von Nachweisen nach Nummer 2 durch die Betreiberinnen und Betreiber der Gastronomie, von Diskotheken, Clubs sowie sonstigen Einrichtungen und Veranstaltungen, die clubähnlich betrieben werden.

Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellung des Landtags gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG für die Überwachung der sich aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen. Soweit im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 eine Speicherung von Daten erforderlich ist, sind diese Daten von anderen Datenbeständen zu trennen.  Dabei darf die Verarbeitung der in den zu überprüfenden Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung angezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. Der Polizeivollzugsdienst darf die von ihm nach Satz 1 erhobenen Daten nur zur Überwachung und Ahndung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen verarbeiten. Die Sätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit die vom Polizeivollzugsdienst nach Satz 1 erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck hätten erhoben werden dürfen oder sich nachträglich Umstände ergeben, nach denen eine Erhebung zu einem anderen Zweck zulässig wäre. In diesem Fall finden für die weitere Verarbeitung der nach Satz 1 erhobenen Daten die Regelungen Anwendung, die für die Verarbeitung zu dem anderen Zweck maßgeblich sind.

§ 11 Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen

(1) Die zuständigen Infektionsschutzbehörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. Das Recht der zuständigen Infektionsschutzbehörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung und aufgrund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen unberührt.

(2) Das Sozialministerium kann den zuständigen Infektionsschutzbehörden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen erteilen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmaske trägt.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund

  1. der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder
  2. der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder
  3. der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder
  4. der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder
  5. der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder
  6. der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder
  7. der Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Verordnung vom 11. September 2021 (GBl. S. 794) geändert worden ist, oder
  8. der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 794), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 193) geändert worden ist, oder
  9. der Corona-Verordnung vom 1. April 2022 (GBl. S. 221), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (GBl. S. 276) geändert worden ist

erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort, soweit die in der jeweiligen Verordnung auf § 28a IfSG gestützten Maßnahmen auch nach § 28a Absatz 7 Satz 1 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG sein könnten.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Juli 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.


Stuttgart, den 21. Juni 2022

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann, Strobl, Dr. Bayaz, Schopper, Bauer, Walker, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Gentges, Hermann, Hauk, Hoogvliet, Bosch


zur Verordnung des Landes (Datenquelle)