Gemäß § 80 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) vom 13.01.1992 i.V.m. § 31 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVOPOlG) vom 16.09.1994 können sich die Ortspolizeibehörden zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.
Die Gemeinde Rheinmünster hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und Herrn Sven Brandel am 10.12.2020 zur gemeindlichen Vollzugsbediensteten bestellt.
Gemäß § 32 DVOPolG wird öffentlich bekannt gemacht, dass dem gemeindlichen Vollzugsbediensteten der Gemeinde Rheinmünster nach § 31 DVOPolG folgende polizeiliche Vollzugsaufgaben übertragen sind:
- beim Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörde
- im Straßenverkehrsrecht:
- beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
- bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich öffentlichen Straßen,
- bei der Überwachung der Durchfahrten in verkehrsberuhigten Bereichen,
- bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
- bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
- beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich öffentlicher Straßen,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und Marktwesen,
- im Umweltschutz:
- beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagers oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür vorgesehener Anlagen,
- beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über den Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,
- im Feldschutz:
- beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
- beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,
- beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an land-wirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,
- beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,
- im Veterinärwesen:
- bei Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Tierkörperbeseitigung,
- beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz
- bei Maßnahme gegenüber herrenlosen Tieren,
- für sonstige Aufgaben:
- beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
- beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
- beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
- beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
- beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit, den Ladenschluss und den Nichtraucherschutz,
- beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
- beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Hunde,
- beim Vollzug der Vorschriften über den Gesundheits- und Infektionsschutz.
Der gemeindliche Vollzugsbedienstete hat bei der Erledigung seiner polizeilichen Dienstverrichtung die Stellung eines Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes und führt jederzeit einen Dienstausweis mit sich. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
Innerhalb des oben genannten Aufgabenrahmens ist der gemeindliche Vollzugsbedienstete ermächtigt, bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen zu erteilen und ein Verwarnungsgeld zu erheben (§§ 56 – 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten –OWiG).
Rheinmünster, den 10.12.2020
Helmut Pautler, Bürgermeister