Übertragung der Aufgaben der Gutachterausschusses auf die Stadt Bühl

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 

zur Übertragung der Aufgaben der Gutachterausschüsse der Städte und Gemeinden Lichtenau, Bühlertal, Hügelsheim, Ottersweier, Rheinmünster und Sinzheim auf die Große Kreisstadt Bühl

zwischen

der Gemeinde Bühlertal,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Hans-Peter Braun

der Gemeinde Hügelsheim,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Reiner Dehmelt

der Stadt Lichtenau,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Christian Greilach

der Gemeinde Ottersweier,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Jürgen Petzer

der Gemeinde Rheinmünster,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Helmut Pautler

der Gemeinde Sinzheim,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Erik Ernst

nachfolgend Beteiligte genannt

sowie

der Großen Kreisstadt Bühl,
vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Hubert Schnurr

 

Vorbemerkung

Mit dem Ziel, in Anbetracht gestiegener Anforderungen die Aufgaben des Gutachteraus-schusses im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit fachlich qualifiziert und bürgerfreundlich zu erfüllen, schließen die Stadt Lichtenau und die Gemeinden Bühlertal, Hügelsheim, Ottersweier, Rheinmünster und Sinzheim sowie die Große Kreisstadt Bühl folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab und regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Gutachterausschusswesens durch die Übertragung der Aufgaben nach § 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auf die Große Kreisstadt Bühl, die mit der Rechtwirksamkeit dieser Vereinbarung einen gemeinsamen Gutachterausschuss einrichtet.

Die Übertragung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachter-ausschussverordnung – GuAVO) vom 11. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2017, sowie auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015.

Mittelfristiges Ziel der Zusammenarbeit ist die Ableitung und die Veröffentlichung von gemeinsamen Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB) in einem gemeinsamen Grundstücksmarktbericht. Grundlage für die Zusammenarbeit bildet § 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO.

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung 

  1. Die Beteiligten übertragen mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung die ihnen nach Bundes- und Landesrecht, insbesondere jedoch nach der Gutachterausschuss-verordnung (GuAVO), zugewiesenen Aufgaben des Gutachterausschusses nach §§ 192 – 197 Baugesetzbuch (BauGB) auf die Große Kreisstadt Bühl (Delegation).
  2. Die Große Kreisstadt Bühl erfüllt anstelle der Beteiligten die übertragenen Aufgaben in eigener rechtlicher Zuständigkeit. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Große Kreisstadt Bühl über.

 

§ 2
Erfüllung der Aufgabe

  1. Die Erfüllung der Aufgaben nach der Aufgabenübertragung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften. Hierzu gehören unter anderem
    • das Baugesetzbuch (BauGB)
    • die Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung –ImmoWertV),
    • die Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung -GuAVO)

    sowie die entsprechenden Richtlinien.

  2. Die Große Kreisstadt Bühl erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen.
  3. Die Große Kreisstadt Bühl stellt durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem (vgl. 26. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg, Landtagsdrucksacke 13/4910 S. 59 ff.)
    • dass erkennbar an den Gutachterausschuss gerichtete Schreiben von der zentralen Poststelle der Stadt Bühl, der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses ungeöffnet vorgelegt werden,
    • dass die Gutachter darauf hingewiesen werden, dass sie die personenbezogenen Daten, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangt haben, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit geheim zu halten haben,
    • dass Gutachten nicht vom Vorsitzenden oder anderen Personen zu Hause gefertigt werden, ohne dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die eine Kenntnisnahme und Nutzung der Daten durch Mitbewohner oder Besucher ausschließt,
    • dass beim Transport personenbezogener Unterlagen zwischen Behörde und häuslichem Arbeitsplatz oder zwischen Behörden untereinander verschlossene Behältnisse zur Aufbewahrung verwendet werden,
    • dass Urkunden und Akten nur dem Gutachterausschuss und den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses zugänglich sind,
    • dass Abschriften von Gutachten nicht bei den Gutachtern aufbewahrt werden,
    • dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nicht telefonisch erteilt werden und
    • dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt werden
  4. Die Große Kreisstadt Bühl gewährleistet einen ausreichenden Versicherungsschutz für die/den Vorsitzenden des Gutachterausschusses, die Gutachter und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten und Handlungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
  5. Sofern und soweit sich Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorgängen ergeben, die vor dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch den jeweils zuständigen Gutachterausschuss bearbeitet wurden und auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen sind, stellen die Beteiligten die Große Kreisstadt Bühl im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen frei und übernehmen im Innenverhältnis die Haftung für diese Ansprüche.
  6. Die Beteiligten und die Große Kreisstadt Bühl beraten und unterstützen einander zum Zwecke der Erfüllung dieser Vereinbarung und stellen die für die Durchführung dieser Vereinbarung und der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen uneingeschränkt und unentgeltlich zur Verfügung.

 

 § 3
Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgabe

  1. Die Beteiligten führen den Abschluss der Kaufpreissammlung am Tag vor der Aufgabenübertragung aus, siehe insoweit § 12 Abs. 1 dieser Vereinbarung.
  2. Die Beteiligten sichern zu und tragen dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs die Kaufpreissammlungen den aktuellen Stand aufweisen und Arbeitsrückstände nicht vorhanden sind.
  3. Die Beteiligten übergeben spätestens am Tag vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung die vorhandenen Akten und relevante Vorgänge an den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl. Für die Übergabe von Akten und Vorgängen wird eine Übergabeniederschrift einschließlich eines Verzeichnisses der im jeweiligen Stadt- oder Gemeindearchiv verbleibenden Unterlagen gefertigt.
  4. Die Beteiligten stellen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung kostenfrei ihren digitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem die
    • Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS),
    • Altlasten,
    • Bodenrichtwertkarten,
    • Flächennutzungsplan,
    • Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas),
    • Höhenlinien,
    • Orthofotos,
    • Schutzgebiete,
    • Karten zu kommunalen Satzungen, insbesondere Bebauungspläne, Baulinienpläne, Sanierungsgebiete usw.

    Sobald die digitalen Geodatenbestände der Beteiligten aktualisiert werden, übergeben die Beteiligten das entsprechende Update bzw. den aktualisierten Datenbestand spätestens 2 Wochen nach dem Update an die Große Kreisstadt Bühl.

  5. Die Beteiligten übergeben der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl den jeweiligen amtlichen Straßenschlüssel in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format).
  6. Die Beteiligten ermöglichen den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl kostenfrei Zugriff auf alle vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten. Hierzu gehören unter anderem die
    • Bauakten,
    • Baulasten,
    • Daten über den Erschließungszustand von Straßen,
    • Daten zum Denkmalschutz,
    • Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Bodenordnungsmaßnahmen, Umlegungen, Grenzregelungen, Flurbereinigungen),
    • Daten zu städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen,
    • Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren,
    • Einwohnermeldedaten.

    Die Beteiligten benennen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses einen ständigen Ansprechpartner, der die Unterlagen erhebt und der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl innerhalb von zwei Wochen nach Anforderungen übersendet oder bei Abholung übergibt. Die Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses an die jeweilige Stadt oder Gemeinde zurückgegeben, soweit es sich um Originale handelt.

  7. Die Beteiligten ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses kostenfrei auf das elektronische Grundbuch und die Grundakten für die Grundstücke im Gebiet der Beteiligten zuzugreifen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist.
  8. Die bei den Beteiligten eingehenden Urkunden, die für den gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt sind, werden von den Beteiligten spätestens innerhalb einer Woche in verschlossenem Umschlag an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl weitergeleitet.
  9. Die Beteiligten tragen dafür Sorge, dass mit Ablauf des auf das Wirksamwerden dieser Vereinbarung vorangegangenen Tages die Dienststempel der jeweiligen Gutachter-ausschüsse entwertet werden. Die Bestellung von ehrenamtlichen Gutachtern durch die Beteiligten ist mit dem Wirksamwerden dieser Vereinbarung durch den jeweiligen Bürgermeister zu widerrufen.

 

 § 4
Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses sowie
Gutachterbestellung 

  1. Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben wird bei der Großen Kreisstadt Bühl ein gemeinsamer Gutachterausschuss gebildet. Er trägt die Bezeichnung
    „Gemeinsamer Gutachterausschuss bei der Großen Kreisstadt Bühl“.
    Der gemeinsame Gutachterausschuss ist Rechtsnachfolger der Gutachterausschüsse bei der Stadt Lichtenau, der Gemeinde Bühlertal, der Gemeinde Hügelsheim, der Gemeinde Ottersweier, der Gemeinde Rheinmünster, der Gemeinde Sinzheim sowie der Großen Kreisstadt Bühl.
  2. Die Beteiligten benennen nach Maßgabe von § 192 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Grundstückswertermittlung und sonstigen Wertermittlungen erfahrene Personen, die von der Großen Kreisstadt Bühl zu ehrenamtlichen Gutachtern bestellt werden. Die Benennung erfolgt in der Weise, dass die Beteiligten berechtigt sind, pro angefangene 4.000 Einwohner je einen Gutachter vorzuschlagen. Des Weiteren können die Beteiligten aus ihrem Kreis der vorgeschlagenen Gutachter einen Stellvertretenden Vorsitzenden vorschlagen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl findet § 143 Gemeindeordnung (GemO) entsprechend Anwendung.
  3. Der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden nach Absprache mit den Beteiligten dem Gemeinderat der Großen Kreisstadt Bühl zur Bestellung vorgeschlagen. Der Leiter der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses übt –sofern er nicht als Vorsitzender vorgeschlagen wird- gleichzeitig das Amt eines weiteren Stellvertretenden Vorsitzenden aus. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Gutachter werden vom Gemeinderat der Stadt Bühl bestellt.
  4. Die Große Kreisstadt Bühl gewährleistet, dass bei Belangen der Beteiligten (Bodenrichtwerte, Gutachten etc.) vorrangig die bestellten Gutachter der Wohnsitzgemeinde herangezogen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Gutachterausschusses.
  5. Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlicher Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreter obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Abs. 2 GuAVO).

 

§ 5
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses

Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Großen Kreisstadt Bühl eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Sie trägt die Bezeichnung

„Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses
bei der Großen Kreisstadt Bühl“.

 

§ 6
Pflichten des übernehmenden Aufgabenträgers 

  1. Die Große Kreisstadt Bühl gewährleistet mit dem Tag der Aufgabenübertragung die Erfüllung der Aufgaben der Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen im Sinne von §§ 192 f. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Gutachterausschussverordnung (GuAVO).
  2. Die Große Kreisstadt Bühl stellt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen technischen Voraussetzungen zur Verfügung.
  3. Die bisher bei den Geschäftsstellen der Beteiligten und der Großen Kreisstadt Bühl beantragten und noch nicht fertig gestellten Verkehrswertgutachten gehen zur Weiterbearbeitung auf die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Bühl über.

 

§ 7
Personalrechtliche Folgen, Personal- und Sachmittelausstattung 

  1. Bei der Übertragung der Aufgaben des Gutachterausschusses auf die Große Kreisstadt Bühl handelt es sich um eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung ohne Personalüberleitung.
  2. Die Große Kreisstadt Bühl verpflichtet sich, die für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderliche Personal- und Sachmittelausstattung zu gewährleisten (§ 1a GuAVO). Die Große Kreisstadt Bühl verpflichtet sich weiter eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Mitarbeiter sicherzustellen.
  3. Die hierfür erforderlichen Personalentscheidungen obliegen der Großen Kreisstadt Bühl.

 

§ 8
Gebührenerhebung, Ausdehnung des Satzungsrechts, Kostenerstattung 

  1. Die Große Kreisstadt Bühl kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgabengebiete Satzungen erlassen, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ). Dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern.
  2. Die Beteiligten und die Große Kreisstadt Bühl sind sich einig, dass die Große Kreisstadt Bühl das Recht aus Abs. 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung wahrnimmt.
  3. Die der Großen Kreisstadt Bühl für die Aufgabenerfüllung nach § 1 entstehenden Personal- und Sachaufwendungen, die nicht durch Gebühreneinnahmen und Aufwandsersatz nach Abs. 1 gedeckt sind, werden der Großen Kreisstadt Bühl durch die Beteiligten erstattet. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Beteiligten und der Großen Kreisstadt Bühl zur Gesamtzahl aller nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung vom örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses erfassten Einwohner. Maßgebend ist dabei jeweils die nach der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Zeitpunkt der Abrechnung vorliegende Einwohnerzahl nach § 143 Gemeindeordnung (GemO).
  4. Maßgeblicher Abrechnungszeitraum ist das vorausgegangene Haushaltsjahr. Grundlage für die Ermittlung der Personal- und Sachkosten nach Abs. 3 bilden dabei insbesondere:
    a) die Personalkosten für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Beschäftigten,
    b) die zu zahlenden Entschädigungen für die ehrenamtlichen Gutachter/innen gem. § 14
    der Gutachterausschussverordnung –GuAVO
    c) die Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen
    d) die sich bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung aus dem notwendigen Personaleinsatz ergebenden Sachkosten aller Arbeitsplätze des Gutachterausschusses, ermittelt auf Grundlage der Sachaufwendungen im Gutachterausschusswesen des abzurechnenden Jahres unter Berücksichtigung der
    durchschnittlichen anteiligen Verwaltungsgemeinkosten sowie
    e) die Lizenzgebühren für notwendige spezielle EDV-Programme im Gutachterausschuss (Kaufpreissammlung, Wertermittlungsprogramm).
    Für den Nachweis der Personal- und Sachkosten hat die Große Kreisstadt Bühl geeignete Kostennachweise zu führen. Anstelle eines Einzelnachweises können Personal- und Sachkosten auch mit Pauschalwerten angesetzt werden, die gemäß der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung ermittelt wurden.
  5. Bis zum 31. Juli des Folgejahres erstellt die Große Kreisstadt Bühl eine Abrechnung der im vorausgegangenen Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung angefallenen einzelnen Aufwendungen nach Abs. 2 und Abs. 3 und der nach Abs. 1 Satz 1 geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Die Erstattung des sich nach Abzug der Gebühren und Auslagenersatz aus der Abrechnung ergebenen Betrages erfolgt durch die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Abrechnung nach Satz 1.
  6. Die Große Kreisstadt Bühl ist berechtigt, unterjährig zum 30. Juni eines jeden Jahres von den Beteiligten eine angemessene Vorauszahlung auf den nach den Absätzen 1 bis 5 zu leistenden Kostenersatz zu erheben. Über die Vorauszahlung ist zeitgleich mit der nach Abs. 5 vorzulegenden Abrechnung abzurechnen.
  7. Im Falle von Zahlungsrückständen sind rückständige Beträge nach den für Gebühren geltenden kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu verzinsen.

 

§ 9
Dauer der Vereinbarung, Kündigung 

  1. Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Die Vereinbarung kann von jeder beteiligten Stadt/Gemeinde schriftlich zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Frist von 36 Monaten gekündigt werden. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kündigung angegeben werden.
  3. Das Recht zur außenordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt. Ebenso bleibt § 60 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) unberührt.

 

§ 10
Schriftform 

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und im Falle der Einbeziehung weiterer Aufgaben oder der Aufhebung der Vereinbarung oder der Kündigung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe).

 

§ 11
Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, wenn anzunehmen ist, dass die Beteiligten die Vereinbarung auch ohne diese Bestimmung geschlossen hätten.
  2. In einem solchen Fall wird zwischen den Beteiligten und der Großen Kreisstadt Bühl eine neue Regelung vereinbart, die der alten unwirksamen Regelung inhaltlich nahe kommt.
  3. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

 

§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung, Bekanntmachung

  1. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe).
  2. Die Beteiligten und die Große Kreisstadt Bühl haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen mit der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist mit der Genehmigung, sofern eine solche erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen.
  3. Die Vereinbarung wird am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. 2, frühestens jedoch am 1. April 2019, rechtswirksam.

 

§ 13
Ausfertigung

Diese Vereinbarung ist achtfach ausgefertigt. Die Beteiligten, die Große Kreisstadt Bühl sowie die Rechtsaufsichtsbehörde erhalten je eine Ausfertigung.

 

Sinzheim, 25.01.2019

 

Stadt Lichtenau
gez. Bürgermeister Christian Greilach

Gemeinde Bühlertal
gez. Bürgermeister Hans-Peter Braun

Gemeinde Hügelsheim
gez. Bürgermeister Reiner Dehmelt

Gemeinde Ottersweier
gez. Bürgermeister Jürgen Pfetzer

Gemeinde Rheinmünster
gez. Bürgermeister Helmut Pautler

Gemeinde Sinzheim
gez. Bürgermeister Erik Ernst

Große Kreisstadt Bühl
gez. Oberbürgermeister Hubert Schnurr

Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde