Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Gewerbepark mit Regionalflughafen Söllingen, Baden-Airpark, Victoria Boulevard A 106, 77836 Rheinmünster

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Aufgrund von § 5 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbepark mit Regionalflughafen Söllingen am 29.05.2019 folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 29.02.1996, zuletzt geändert am 12.05.2017, beschlossen: 

Artikel 1 

  1. In § 4 Abs. 2 Ziff. 7 wird der Betrag „50.000 EUR“ durch „75.000 EUR“ ersetzt.
  1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder elektronisch“ nach dem Wort „schriftlich“ eingefügt.
  1. § 10 wird wie folgt neu gefasst:

 

“§ 10
Wirtschaftsführung, Deckung des Finanzbedarfs

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden ab 01.01.2020 die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung.
(2) Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen.
(3) Die Aufwendungen des Zweckverbandes werden, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen oder Darlehen gedeckt werden können, durch Umlagen finanziert. Die Höhe der Umlagen wird im Wirtschaftsplan für jedes Haushaltsjahr getrennt für den Erfolgsplan (Verwaltungs- und Betriebskostenumlage) und den Vermögensplan (Kapitalumlage) festgesetzt.

Die von den Städten Karlsruhe und Baden-Baden einschließlich der Karlsruher Flughafengesellschaft mbH einzubringenden Stammeinlagen in die Baden-Airport GmbH werden, solange die Mittel dort gebunden sind, auf die von Karlsruhe und Baden-Baden zu erbringende Kapitalumlage angerechnet. Gleiches gilt für die übrigen Mitglieder des Zweckverbands, soweit sie Gesellschafter der Baden-Airport GmbH werden.

Zur Finanzierung der Konversion (Gewerbegebiet mit Regionalflughafen) haben die Mitglieder folgende Zuschüsse geleistet, die als Kapitalumlage angerechnet werden:

1. Rheinmünster 306.775,13 EUR
2. Hügelsheim 306.775,13 EUR
3. Baden-Baden 1.789.521,58 EUR
4. Bühl 766.937,82 EUR
5. Karlsruhe 4.601.626,93 EUR
6. Landkreis Rastatt 1.022.583,76 EUR
7. Ettlingen 511.291,88 EUR
8. Landkreis Karlsruhe 766.937,82 EUR
9. Sinzheim 200.000,00 EUR
Summe: 10.272.450,05 EUR

Diese wurden als Investitionszuschüsse an Dritte weitergegeben.

(4) Sofern eine Verwaltungs- und Betriebskostenumlage bzw. die Erhöhung der Kapitalumlagen erforderlich wird, beteiligen sich die Verbandsmitglieder entsprechend dem Verteilungs­schlüssel nach § 11 Abs. 2 mit folgenden Anteilen:

1. Rheinmünster 38,99319 %
2. Hügelsheim 13,99319 %
3. Baden-Baden 8,71030 %
4. Bühl 3,73298 %
5. Karlsruhe 22,39791 %
6. Landkreis Rastatt 4,97731 %
7. Ettlingen 2,48866 %
8. Landkreis Karlsruhe 3,73298 %
9. Sinzheim 0,97348 %
Summe: 100,00000 %
 

(5)

 

Die Umlagen sind einen Monat nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung fällig. Bei Verzug sind Zinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundes­bank zu entrichten.

(6) Der Zweckverband erstattet den Verbandsmitgliedern die erbrachten Umlagen, sobald er in einem Haushaltsjahr Überschüsse erwirtschaftet hat, die im nächsten Haushaltsjahr nicht für laufende Aufwendungen, Investitionen oder Rücklagen benötigt werden. Die Verteilung des Überschussbetrages erfolgt in entsprechender Anwendung des Abs. 4.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt Rheinmünster, 29.05.2019

Gezeichnet:
Bürgermeister Reiner Dehmelt
Verbandsvorsitzender