Auf Grund der §§ 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 22.02.2019 folgende Änderungs-Satzung beschlossen:
Art. 1
§ 14 erhält folgende Fassung
§ 14 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Der Rechnungslegungsstil wird von der Verbandsversammlung beschlossen.
Art. 2
§ 15 erhält folgende Fassung
§ 15 Erstellung, Erweiterung und Erneuerung des Verbandsvermögens
(1) |
Die Kosten für die erstmalige Herstellung und Anschaffung sowie der Erweiterung und Erneuerung der Verbandsanlagen und Verbandseinrichtungen sowie des sonstigen Verbandsvermögens trägt der Zweckverband. Den nicht durch Beihilfen (Landes- oder sonstige Zuschüsse) oder Kredite gedeckten Aufwand haben die Verbandsmitglieder dem Zweckverband als Investitionsumlage, die ein Teil der Vermögensumlage ist, zu erstatten. |
(2) |
Zur Tilgung der Fremdkredite, ausgenommen Kassenkredite, wird von den Verbandsmitgliedern entsprechend ihrem Anteil am gesamten jeweiligen Kredit innerhalb der Vermögensumlage eine Tilgungsumlage erhoben, soweit die anteiligen Abschreibungsumlagen nicht zur Deckung ausreichen. |
Art. 3
§ 16 erhält folgende Fassung
§ 16 Umlagen des Erfolgsplans
(1) |
Für den nicht durch die Zinsumlage und die Abschreibungsumlage gedeckten Aufwand des Erfolgsplans, wird nach Abzug der übrigen Erträge die Betriebskostenumlage wie folgt festgesetzt:
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(2) |
Der sich aus den Darlehen des Zweckverbands ergebende Zinsaufwand wird auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihrem Anteil am jeweiligen Kredit aufgebracht (Zinsumlage). |
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(3) |
Der Aufwand für Abschreibungen wird abzüglich des Erlöses aus der Auflösung von Ertragszuschüssen auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Investition aufgebracht (Abschreibungsumlage). |
Art. 4
§ 17 erhält folgende Fassung
§ 17 Vermögensumlage
Die nach § 15 auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden Beträge (Investitionsumlage, Tilgungsumlage) sind wie folgt zu verteilen:
- Für die Sammler Lichtenau, Scherzheim, Ulm, Muckenschopf, Grauelsbaum, Memprechtshofen und Helmlingen und für den Umgehungssammler Lichtenau:
Lichtenau 71,31% Rheinau 28,69% - Für den Sammler Greffern:
Rheinmünster 100,00% - Für die Regenüberlaufbecken:
jeweils die daran beteiligten Verbandsmitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung. - Für sonstige Investitionen und für die künftigen Erweiterungen der Kläranlage beträgt die Umlage:
Rheinmünster 57,33% Rheinmünster 21,64% Rheinau 21,03% - Für weitere Investitionen, welche die Verbandsmitglieder nicht insgesamt betreffen, werden die Umlagen im Einzelfall von der Verbandsversammlung beschlossen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen entsprechenden Bestimmungen der Verbandssatzung vom 16.09.2014 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Lichtenau, den 22.02.2019
Christian Greilach
Verbandsvorsitzender