Rückschnitt von Baum- und Strauchwuchs auf Grundstücken an öffentlichen Straßen und Gehwegen

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Eigentümer von Grundstücken die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind verpflichtet, Anpflanzungen wie Bäume; Hecken, Sträucher usw. auf ihrem Grundstück soweit zurückzuschneiden, dass das sogenannte Lichtraumprofil öffentlicher Straßen sowie Rad- und Gehwegen das ganze Jahr über freigehalten wird.

Das Lichtraumprofil legt den Bereich fest, den Bäume oder Sträucher, die an öffentlichen Straßen stehen, nicht überschreiten dürfen. Erforderlich sind ein seitlicher Mindestabstand vom Fahrbahnrand von 1,50 m sowie eine Mindestdurchfahrtshöhe von 4,50 m. Über Rad- und Gehwegen ist eine lichte Höhe von 2,50 m vom Bewuchs freizuhalten.

Grundstückseigentümer werden gebeten, ihr Anwesen dahingehend zu überprüfen und falls erforderlich einen Rückschnitt der Anpflanzungen vorzunehmen. Dabei sollte beachtet werden, dass der Zuwachs in der Vegetationszeit im Frühjahr das Lichtraumprofil nicht beeinträchtigt.

Eigentümer an öffentliche Straßen angrenzender Grundstücke sind verpflichtet, schädliche Einwirkungen, die von seinem Grundstück ausgehen und die Teilnehmer des Verkehrs auf der an den Grundstücken vorbeiführenden Straße gefährden, zu vermeiden.

Inhaber der Straßenverkehrssicherungspflicht sind berechtigt, Eigentümer der Straßenanliegergrundstücke aufzufordern, ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt nachzukommen. Bei ergebnislosem Verstreichen einer angemessenen Frist, kann der Rückschnitt auf Kosten des Eigentümers vom Straßenverkehrssicherungs-pflichtigen selbst vorgenommen werden.