Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen

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(1) „Quarantänebefreite Personen“ (von der Absonderungs und Testpflicht befreit) sind asymptomatische:

  • geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  • genesene Personen, deren PCR Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2 nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
  • geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
(2) Positiv getestete Personen müssen sich umgehend nach Information eines positiven Testergebnisses (Schnelltest / PCR Test) in Absonderung begeben. Nach einem positiven Selbsttest müssen diese einen PCR Test durchführen lassen. Ist das PCR Testergebnis positiv auf SARS CoV2, gilt man als positiv getestet Person und muss sich für 10 Tage absondern (Freitestung möglich, siehe Punkt (5), (6), (7) und (8)). Die Absonderungspflicht beginnt mit Kenntnis des positiven Tests. Die Absonderungsdauer berechnet sich ab dem Tag der Probenahme. Bei Schnelltests ist der Tag des Erstnachweisesund der Tag, an dem die positiv getestete Person das Testergebnis erhält i.d.R. derselbe Tag. Bei einem PCR Test sind der Tag des Erstnachweisesund der Tag, an dem eine Person Kenntnis über ein positives Testergebnis erlangt i.d.R. nicht derselbe Tag . Die Absonderung endet in der Regel 10 Tage nach Ersterregernachweis (Probeentnahme oder Laboreingangsdatum, je nachdem was auf dem Nachweis steht).
(3) Wenn der Ersterregernachweis mittels Schnelltest erfolgte und positiv ausfiel und der anschließende PCR Test negativ ausfällt, endet die Absonderung für die positiv getestete Person, sowie deren Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen nach Kenntnis über das negative PCR Testergebnis, soweit die Person nicht zugleich enge Kontaktperson oder Haushaltsangehöriger einer anderen positiv getesteten Person ist.
(4) „Enge Kontaktperson“ ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde und nicht bereits haushaltsangehörige Person ist und der dieser Status der „engen Kontaktperson“ durch die Behörde mitgeteilt wurde.
(5) Freitestung möglich für positiv getestete Personen und positiv getestete Jugendliche und Kinder:
ab dem 7. Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Freitestung möglich für enge Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person (im privaten Bereich und für „Beschäftigte in medizinisch pflegerischen Einrichtungen“):
ab dem 7. Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Positiv getestete „Beschäftigte in medizinisch pflegerischen Einrichtungen“ wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, etc. müssen vor Betreten der Einrichtung vor dem Ablaufen der Absonderungspflicht am 10. Tag einen verpflichtenden negativen PCR Test vorlegen. Der früheste Zeitpunkt der Probenahme kann der 6. Tag der Absonderung sein. Wenn „Beschäftigte in medizinisch pflegerischen Einrichtungen“ zuvor 48h symptomfrei waren, dürfen diese frühestens am 7. Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR Tests die Einrichtung wieder betreten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Nach dem 10. Tag der Absonderung ist kein verpflichtender negativer PCR Test zum Betreten der Einrichtung notwendig. Für den privaten Bereich gelten die Regelungen der CoronaVO Absonderung §3 Abs. 3 Satz 2 und §3 Abs. 4 (erläutert unter 1. Allgemeine Regelungen (privater Bereich)).
(8) Freitestung möglich für enge Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person, wenn es sich bei den Personen um Jugendliche und Kinder, die eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen oder dort betreut werden, handelt:
ab dem 5. Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag. Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(9) Das Gesundheitsamt kann, wenn es sich um ein Ausbruchsgeschehen in einer Schule oder Kindertageseinrichtung  / Kindertagespflege handelt oder im Schulsetting keine ausreichende Lüftung sichergestellt wurde oder die Maskenpflicht nicht eingehalten wurde, eine Absonderungspflicht nach §4 Abs. 2 Satz 1 der AbsonderungsVO als enge Kontaktperson anordnen.
(10) Wird im Rahmen der Ermittlung des zuständigen Gesundheitsamtes festgestellt.
(11) In Abschnitt 3 (Regelung für Kinder und Jugendliche, die in einer Kita oder Schule betreut werden) sind die Absonderungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche beschrieben . Die Regelungen für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen unterscheiden sich, je nachdem ob die Kinder/Jugendlichen schul oder betreuungspflichtig sind oder nicht. Nur für schul oder betreuungspflichtige Kinder und Jugendliche gilt: Haushaltsangehörige Kinder und Jugendliche können sich mittels Schnelltest an Tag 5 der Absonderung freitesten. Kinder und Jugendliche als enge Kontaktperson können sich unabhängig vom Infektionsumfeld (mögliche Ansteckung kann durch Primärfall sowohl im privaten Bereich als auch im Kita oder Schulkontext stattgefunden haben) an Tag 5 der Absonderung freitesten, da Kinder und Jugendliche im Kita oder Schulkontext einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen.

weitere Informationen:
Für die Freitestung sind neben Schnelltests auch stets PCR Tests zulässig.