Parkverhalten in den Wohngebieten der Gemeinde Rheinmünster – Parken auf Gehwegen grundsätzlich verboten

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Nicht nur in Städten sondern inzwischen auch in dörflichen Bereichen wie in den Ortsteilen der Gemeinde Rheinmünster werden Parkplätze immer mehr zur Mangelware. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele Haushalte besitzen mittlerweile nicht nur ein Fahrzeug. Mittlerweile sind fast alle Familienangehörige über 18 Jahre im Besitz eines fahrbaren Untersatzes.

Viele Privatgrundstücke halten oftmals nicht die erforderliche Zahl an Stellplätzen vor, um alle Fahrzeuge aufnehmen zu können. Dies ist insbesondere in allgemeinen Wohngebieten der Fall, wo größere Mehrfamilien-Wohnhäuser gebaut wurden. In den vergangenen Jahren wurden zwar die Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) angepasst und die vorgeschriebene Zahl der Stellplätze bei Bauvorhaben erhöht. Jedoch werden Garagen oder Carports häufig als Abstellflächen für den Rasenmäher, Fahrradräder und andere Gegenstände genutzt. Für Kraftfahrzeuge bleibt da oft kein Platz mehr auf dem Privatgrundstück.

Dies führt dazu, dass der öffentliche Verkehrsraum immer mehr durch den so genannten „ruhenden Verkehr“ in Anspruch genommen wird. Für das Halten und Parken gibt es klare Vorgaben, die in § 12 der Straßenverkehrsordnung aufgelistet sind.

Wie unterscheiden sich die Begriffe Halten und Parken? Beim Halten handelt es um eine freiwillige Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn bzw. auf dem Seitenstreifen, die nicht durch ein Verkehrszeichen oder die Verkehrslage veranlasst wird. Man darf über grundsätzlich überall dort halten, wo dies nicht ausdrücklich verboten ist. Wer länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verlässt, der parkt. Hierbei dürfen keine Halte- oder Parkverbote missachtet werden. Außerdem muss platzsparend eingeparkt werden und genug Raum zum Ein- und Aussteigen sowie zum Rangieren gelassen werden.

Ohne dass es ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt ist, geht es aus der Straßenverkehrsordnung hervor, dass auf Gehwegen grundsätzlich nicht geparkt werden darf. In Ausnahmefällen kann das Parken auf dem Gehweg erlaubt werden. Allerdings müssen dann auf dem Gehweg entsprechende Markierungen oder eine Beschilderung angebracht werden.

Leider muss das gemeindliche Ordnungsamt immer wieder feststellen oder wird durch Bürgerinnen und Bürger darauf hingewiesen, dass sich Fahrzeugführer/-innen nicht an die gesetzlichen Vorschriften zum Halten und Parken halten. Insbesondere das Verbot des Parkens auf Gehwegen oder an Kreuzungen und Einmündungen wird sehr häufig missachtet. Oft werden Fahrzeuge so auf der Straße abgestellt, dass Einsatzfahrzeugen von Rettungsdiensten die Durchfahrt erschwert oder gar verhindert wird. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen einige Beispiele von falschem Parkverhalten auf.

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs liegt im Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden. In Rheinmünster wurde für diese Aufgabe ein Gemeindevollzugs-dienst (GVD) eingerichtet und einer Gemeindebediensteten unter anderem auch die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs übertragen.

Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Einhaltung der angeordneten und gesetzlich vorgegebenen Halte und Parkverbote auf Geh- und Radwegen, im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen sowie bei der Freihaltung von Zufahrten für Rettungsfahrzeuge gelegt.

Der Gemeindevollzugsdienst des Ordnungsamtes wird verstärkt auf Einhaltung dieser Verkehrsregeln überwachen. Insbesondere wird darauf geachtet, dass schwächere Verkehrsteilnehmer wie Kinder sowie Personen, die auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen sind oder auch Eltern bzw. Großeltern mit Kinderwagen usw. freie Gehwege vorfinden.

Es geht daher der dringende Aufruf an alle Kraftfahrerinnen und Kraftfahrfahrer, die gesetzlichen Vorgaben über das Halten und Parken einzuhalten. Tragen Sie mit einem geordneten Abstellen Ihres Fahrzeuges zur Verkehrssicherheit in der Gemeinde Rheinmünster bei. So vermeiden Sie Verwarnungs- oder Bußgelder, die bei einem Verstoß zu verhängen sind.