Öffentliche Bekanntmachung zu weitergehenden lokalen Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Rastatt seit dem 25. November 2021

Veröffentlicht am

Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 17a Abs. 1 i.V.m. § 24a Abs. 2 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 15. September 2021 in der seit dem 24. November 2021 gültigen Fassung Folgendes bekannt:

Im Landkreis Rastatt hat die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von mindestens 500 erreicht (23.11.21: 529,1; 24.11.21: 552,8).

Maßgeblich sind die vom Landesgesundheitsamt BW veröffentlichen Zahlen:
https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/

Es gelten somit gemäß § 17a Abs. 1 S. 2 CoronaVO ab Donnerstag, den 25. November 2021 im Landkreis Rastatt folgende Maßnahmen gemäß § 17a Abs. 2 und Abs. 3 CoronaVO:

  • Nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden ist der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4 CoronaVO nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig.
  • Nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
    • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    • Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7 CoronaVO,
    • Versammlungen im Sinne des § 12 CoronaVO,
    • Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
    • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
    • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
    • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
    • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
    • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
    • für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
    • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

Erläuterungen:

Gemäß 17a Abs. 1 S. 1 CoronaVO 2021 in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung hat das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen der Alarmstufe II nach Feststellung einer seit zwei aufeinanderfolgenden Tagen bestehenden Tagen Sieben-Tage-Inzidenz von mindestens 500, dies unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Übergangsregelung des § 24a Abs. 2 S. 1 CoronaVO werden für die Zählung maßgeblichen Tage die zwei unmittelbar vor dem 24. November 2021 liegenden Tage mitgezählt. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 CoronaVO gelten die Maßnahmen des § 17a Abs. 2 u. 3 CoronaVO ab dem Tag nach der Bekanntmachung. Gemäß § 17a Abs. 4 CoronaVO hat das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung während der Geltung der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2, Abs. 3 CoronaVO nach Feststellung einer seit fünf aufeinanderfolgenden Tagen bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 500, die Unterschreitung unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen. Die Rechtswirkungen der Maßnahmen des § 17 Abs.  2 u. 3 treten dann einen Tag nach dieser Bekanntmachung wieder außer Kraft.