Öffentliche Bekanntmachung zu lokalen Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen im Landkreis Rastatt seit dem 15. Januar 2022

Veröffentlicht am

Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 17a Abs. 1 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung Folgendes bekannt:

Im Landkreis Rastatt hat die Sieben-Tage-Inzidenz während der Geltung der Maßnah-men der Alarmstufe II an zwei aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von mindestens 500 erreicht (13. Januar 2022: 537,3 / 14. Januar 2022: 631,6 ).

Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt BW veröffentlichen Zahlen:
https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/

Hinweise:

Es gelten somit gemäß § 17a Abs. 1 S. 2 CoronaVO ab Samstag, 15. Januar 2022 im Landkreis Rastatt lokale Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen. Nicht-immunisierten Personen ist gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 Nr. 1-12 CoronaVO ab diesem Zeitpunkt der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkungen gelten gemäß § 17a Abs. 2 S. 2 CoronaVO nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 CoronaVO genannten Personen.

Rastatt, 14. Januar 2022