Öffentliche Bekanntmachung – Flurbereinigung Bühl-Eisental (HWS), Landkreis Rastatt

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LANDKREIS RASTATT

Untere Flurbereinigungsbehörde

Vo r l ä u f i g e   B e s i t z e i n w e i s u n g
vom 24.09.2018

1. Das Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung Bühl-Eisental (HWS) die vorläufige Besitzeinweisung an.
Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke geregelt.
1.1 Als Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung wird der

12.11.2018

festgesetzt. Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.

1.2 Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird im überwiegenden Interesse
der Teilnehmer angeordnet.
2 Hinweise
2.1 Die neue Feldeinteilung ist in einer Karte und Nachweisen enthalten. Diese Karte sowie die Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag dieser Bekanntmachung an einen Monat lang im Rathaus 3 in Bühl (Zimmer-Nr. 2.03, Eisenbahnstraße 10) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Auf Antrag wird die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert.
Am Dienstag, 9. Oktober 2018 von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16 Uhr sowie am Mittwoch, 10. Oktober 2018 von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 18 Uhr werden Beauftragte des Landratsamtes -untere Flurbereinigungsbehörde- in der Ortsverwaltung in Eisental (Sitzungszimmer, Winzerstraße 7) anwesend sein, um Auskünfte zu erteilen. Zusätzlich kann diese Anordnung mit Überleitungsbestimmungen und Karte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lglbw.de/3467) eingesehen werden.
2.2 Anträge auf Regelung des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde-, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt gestellt werden. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.3 Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplans nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde- über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.
2.4 Widersprüche gegen den Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die Zuteilung der neuen Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst später in dem Anhörungstermin über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans vorbringen. Zu diesem Termin wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.
3. Begründung
3.1 Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) liegen vor.
Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke noch in diesem Herbst in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.
3.2 Die sofortige Vollziehung musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Durch den Bau von Wegen, Wassergräben und anderen Maßnahmen für den Zweck des Hochwasserrückhaltebeckens sind viele der eingebrachten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden. Jede Verzögerung würde einen
Zeitverlust von mindestens einem Jahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im Herbst stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.
4 Ihr Recht
Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, einlegen.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Gez. Mario Würtz
Leitender Fachbeamter