Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Stollhofen am 26. Mai 2019

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Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Stollhofen am 26. Mai 2019 bekannt gemacht.

Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Stollhofen

1.

Zahl der Wahlberechtigten (A)

1318

Zahl der Wähler (B)

718

Zahl der ungültigen Stimmzettel (C)

55

Zahl der gültigen Stimmzettel (D)

663

Zahl der gültigen Stimmen (E)

4341

2.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen

Stimmen

Sitze

01 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

3289

5

02 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

1052

2

.

Wahlvorschlag (Partei, Wählervereinigung) Bewerber/in
(lfd. Nr., Familiennamen, Vorname, Anschrift) entfallen

Stimmen-
zahl

.
Status

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

102) König, Willibert, Tannenweg 3, 77836 Rheinmünster

779

Gewählt

101) Koch, Klaus, Schanzstr. 12, 77836 Rheinmünster

635

Gewählt

107) Zehe, Kai, Kellerfeld 36, 77836 Rheinmünster

486

Gewählt

104) Metzinger, Valentin, Leiberstunger Str. 25, 77836 Rheinmünster

420

Gewählt

103) Lorenz, Jens, Im Birkenacker 2, 77836 Rheinmünster

395

Gewählt

105) Müller, Siegmund, Gartenstr. 24a, 77836 Rheinmünster

392

Ersatz

106) Noordam, Guido, Kellerfeld 5, 77836 Rheinmünster

192

Ersatz

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

202) Götz, Helene, Gartenstr. 12, 77836 Rheinmünster

536

Gewählt

201) Schaan, Melanie, Bannstr. 37, 77836 Rheinmünster

516

Gewählt

3.

Wahlanfechtung

Gegen diese Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, ist bis Freitag, den 07. Juni 2019, 24.00 Uhr, von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch beim Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift gegeben werden. Er bedarf einer Begründung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Macht ein Wahlberechtigter oder ein Bewerber nicht die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend, so ist ein Einspruch nach § 31 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz nur dann zulässig, wenn ihm bei der Wahl der Ortschaftsräte 14 Wahlberechtigte beitreten.

Rheinmünster, den 31. Mai 2019

 

 

Helmut Pautler, Bürgermeister