Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Söllingen am 26. Mai 2019

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Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Söllingen am 26. Mai 2019 bekannt gemacht.

Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Söllingen

1.

Zahl der Wahlberechtigten (A)

1145

Zahl der Wähler (B)

654

Zahl der ungültigen Stimmzettel (C)

34

Zahl der gültigen Stimmzettel (D)

620

Zahl der gültigen Stimmen (E)

4023

2.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen

Stimmen

Sitze

01 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

3524

6

02 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

499

1

.

Wahlvorschlag (Partei, Wählervereinigung) Bewerber/in
(lfd. Nr., Familiennamen, Vorname, Anschrift) entfallen

Stimmen-
zahl

.
Status

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

104) Leonhard, Franz, Schulstr. 25, 77836 Rheinmünster

743

Gewählt

101) Engel, Frank, Wacholderstr. 13, 77836 Rheinmünster

656

Gewählt

106) Prendke, Tobias, Contre Escarpe 16, 77836 Rheinmünster

536

Gewählt

107) Weber, Carmen, Wacholderstr. 15, 77836 Rheinmünster

504

Gewählt

105) Maranhao, Dajana, ImMohnfeld 8, 77836 Rheinmünster

415

Gewählt

102) Koch, Benjamin, Frühlingstr. 5, 77836 Rheinmünster

358

Gewählt

103) Krämer, Rudolf, In der Lach 49, 77836 Rheinmünster

312

Ersatz

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

201) Stolz, Edgar, Holunderweg 7, 77836 Rheinmünster

499

Gewählt

3.

Wahlanfechtung

Gegen diese Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, ist bis Freitag, den 07. Juni 2019, 24.00 Uhr, von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch beim Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift gegeben werden. Er bedarf einer Begründung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Macht ein Wahlberechtigter oder ein Bewerber nicht die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend, so ist ein Einspruch nach § 31 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz nur dann zulässig, wenn ihm bei der Wahl der Ortschaftsräte 12 Wahlberechtigte beitreten.

Rheinmünster, den 31. Mai 2019

 

 

Helmut Pautler, Bürgermeister