Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Greffern am 26. Mai 2019

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Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Greffern am 26. Mai 2019 bekannt gemacht.

Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft Greffern

1.

Zahl der Wahlberechtigten (A)

1621

Zahl der Wähler (B)

902

Zahl der ungültigen Stimmzettel (C)

87

Zahl der gültigen Stimmzettel (D)

815

Zahl der gültigen Stimmen (E)

5430

2.

Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen

Stimmen

Sitze

01 Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

2481

3

02 Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

2949

4

.

Wahlvorschlag (Partei, Wählervereinigung) Bewerber/in
(lfd. Nr., Familiennamen, Vorname, Anschrift) entfallen

Stimmen-
zahl

.
Status

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

101) Stollmaier, Hubertus, Im Unterfeld 22, 77836 Rheinmünster

700

Gewählt

103) Braun, Bernd, Industriestr. 29a, 77836 Rheinmünster

573

Gewählt

102) Müller, Claudia, Hinter den Gärten 32, 77836 Rheinmünster

450

Gewählt

104) Widmann, Catrin, Nelkenstr. 11, 77836 Rheinmünster

337

Ersatz

106) Demir, Yusuf, Im Unterfeld 47, 77836 Rheinmünster

245

Ersatz

105) Welle, Siegfried, Zollstr. 13, 77836 Rheinmünster

176

Ersatz

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

202) Kohler, Christoph, Zollstr. 49, 77836 Rheinmünster

876

Gewählt

201) Koch, Sascha, Ringstr. 27a, 77836 Rheinmünster

802

Gewählt

203) Nagel, Marcel, Eichenweg 19, 77836 Rheinmünster

723

Gewählt

204) Walter, Jürgen, Zollstr. 20, 77836 Rheinmünster

548

Gewählt

3.

Wahlanfechtung

Gegen diese Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bis Freitag, den 07. Juni 2019, 24.00 Uhr, von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch beim Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift gegeben werden. Er bedarf einer Begründung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Macht ein Wahlberechtigter oder ein Bewerber nicht die Verletzung seiner eigenen Rechte geltend, so ist ein Einspruch nach § 31 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz nur dann zulässig, wenn ihm bei der Wahl der Ortschaftsräte 17 Wahlberechtigte beitreten.

Rheinmünster, den 31. Mai 2019

 

 

Helmut Pautler, Bürgermeister