Meldepflicht: Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

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Pressemitteilung
Nr. 48/2020 – 3. Dezember 2020

Betriebe sind verpflichtet ihre Daten bis zum 31.03.2021 an die Arbeitsagentur zu melden

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Die örtliche Arbeitsagentur muss diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2020 prüfen. Deswegen müssen Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31.03.2021 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht dies elektronisch.

Kostenlose Software

Kommen Betriebe der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.

Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung. Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Neben dem elektronischen Weg kann – sofern keine Downloadmöglichkeit besteht – unter der Rubrik „Service“ eine CD-ROM bestellt werden.

Weitere Hinweise und Erläuterungen können über die BA-Seite www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden.

Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt beantwortet.