Lärm durch Haus- und Gartenarbeiten wird häufig als unangenehm oder störend empfunden. So sorgt oft eine ganze Menge motorbetriebener Gartengeräte wie beispielsweise Rasenmäher, Häcksler oder Laubsauger für einen dauernden Geräuschpegel. Aber auch die ausgelassene Gartenparty kann für Ärger sorgen. Hier ist in besonderem Maße Rücksichtnahme geboten.
In Gebäuden, in denen mehreren Mietparteien wohnen, regelt die Hausordnung, wann überhaupt gelärmt werden darf, z.B. durch Bohren oder Hämmern. In der Regel ist dies in der Nachtruhe von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr morgens tabu.
Fernseher und Stereoanlagen müssen in Häusern mit mehreren Mietparteien eigentlich immer auf Zimmerlautstärke betrieben werden. Für die Ruhezeiten gilt dies noch einmal im Besonderen.
Rasenmähen muss sein, denkt so mancher Gartenbesitzer. „Aber nicht immer!“ denkt der Nachbar und hat Recht. Eine spezielle Verordnung, die sogenannte Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung, schreibt nicht nur vor, wie laut ein Rasenmäher sein darf, sondern auch, wann gemäht werden darf.
An Sonn- und Feiertagen ist Rasenmähen grundsätzlich nicht erlaubt, an Werktagen nur von 7.00 – 20.00 Uhr.
Vom Bohrgeräte über den Rasenmäher und die Heckenschere bis hin zum Schredder fallen insgesamt 63 Geräte unter diese Verordnung.
Laubsauger und andere Lärmarbeiten
Noch mehr Ruhezeiten haben recht laute Gartenhelfer: Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten.
Schon häufig kam es in der Vergangenheit wegen Lärm aus der Nachbarschaft zum Streit, der sogar vor Gericht endete. Die Richter fällen ihre Urteile dann auch danach, ob der angezeigte Lärm um „öffentlichen Interesse“ liegt.
So muss beispielsweise der Lärm von spielenden Kindern außerhalb der Ruhezeiten von den übrigen Bewohnern geduldet werden, solange er sich im übrigen Rahmen hält. Unzumutbaren Lärm muss man jedoch nicht ertragen.