Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstätt“ Ortsteil Schwarzach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht

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Der Gemeinderat Rheinmünster hat am 21.03.2022 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstätt,“ Ortsteil Schwarzach im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung und Umweltbericht beschlossen.

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 07.03.2022 werden die planungsrechtlichen Festsetzungen, Örtliche Bauvorschriften und Hinweise neu gefasst. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes bleibt unverändert. Mit der Änderung werden die vorhandenen Festlegungen der heutigen Bauweise angepasst und bauliche Anlagen wie z.B. Geräteschuppen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ermöglicht.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom 04.07.19994 maßgebend.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt

im Norden: durch die freie Feldflur (Flst. Nr. 1746 u.a.)
im Osten: durch die vorhandene Bebauung (Bebauungsplan Obere Zwiebelbühnd)
im Süden: durch landwirtschaftlich genutzten Flächen (Baumgarten)
im Westen: durch landwirtschaftlich genutzten Flächen (Flst. Nr. 1762 u.a.)

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kohlstätt“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Rheinmünster, Rathaus Rheinmünster-Schwarzach, Zimmer Nr. 3.2, Lindenbrunnenstr. 1, 77836 Rheinmünster während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch bei beachtlicher Verletzung von Vorschriften nach § 214 Abs. 2a BauGB. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Rheinmünster, den 14.04.2022
Helmut Pautler, Bürgermeister

 

Hinweis:

Nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Absatz 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Rheinmünster geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.