Nach § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg sind Gewässerrandstreifen rechtlich geschützt. Sie bilden ökologisch bedeutsame Übergangsbereiche und Kontaktzonen zur umgebenden Landschaft (Verzahnung von Gewässer und Gewässerumfeld) und dienen als Puffer-und Schutzzonen für das Gewässer. Darüber hinaus sollen sie die ökologische Durchgängigkeit der Ufer gewährleisten um dem Gewässer, innerhalb gewisser Grenzen die Möglichkeit geben, sich eigendynamisch zu entwickeln.
Im gesamten Randstreifen sind „Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.“
Verboten sind nach §38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §29 Wassergesetz (WG)
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland
- das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher
- die Neupflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
- die Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen
Im Bereich von 5 Metern sind verboten
- ab 1. Januar 2019 die Nutzung als Ackerland
- der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist im Rahmen von Gewässerschauen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ahnden