Umzäunungen sind alle Arten von Hecken oder Zäune. Im amtsdeutschen spricht man von Einfriedungen. Es wird unterschieden in „tote Einfriedungen“, das sind Zäune jeder Art, Sichtschutzwände oder sonstige Absperrungen und „lebende Einfriedungen“, das sind Hecken aller Art. Die „toten Einfriedungen“ werden weiter unterteilt in geschlossene und offene Einfriedungen. Geschlossene Einfriedungen sind Zäune, die keinen Zwischenraum haben. Bei offenen Einfriedungen kann man durchsehen (Maschendrahtzaun, Jägerzaun usw.).
Was bei der Errichtung von Einfriedungen generell zu beachten ist:
Nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) braucht man für Einfriedungen im Innenbereich keine Baugenehmigung. Dennoch muss man bestimmte andere Vorschriften beachten.
So ist im Bebauungsplan oft, insbesondere entlang von Straßen festgesetzt, welche Arten von Einfriedungen in einem Gebiet nur zulässig sind und welche Höhe sie haben dürfen. Im privaten Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg (NRG) ist ferner geregelt, wie hoch die Einfriedungen entlang der Nachbargrenzen sein dürfen und welcher Grenzabstand einzuhalten ist.
Die wichtigsten Mindestabstände zur Nachbargrenze (nach dem NRG):
- Lebende Einfriedungen (Hecken) bis 180 cm: 50 cm Abstand (Mehrhöhe = einzuhaltender Abstand).
- Tote Einfriedungen (Zäune) bis 150 cm: kein Abstand (Mehrhöhe = einzuhaltender Abstand).
- Bei offenen toten Einfriedungen bestehen keine Höhenbegrenzungen.
Im Außenbereich sind nur solche offenen Einfriedungen ohne Fundamente und Sockel verfahrensfrei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies sind sogenannte Weidezäune. Für alle anderen Einfriedungen im Außenbereich ist eine baurechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.