Haus- und Badeordnung für die Badestelle Hanfsee, Ortsteil Söllingen

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§ 1 Allgemeines 

  1. Am Hanfsee, Ortsteil Söllingen wird eine Badestelle nach den Richtlinien R 94.13 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen eingerichtet. Betreiber der Badestelle ist die Gemeinde Rheinmünster, nachfolgend „Gemeinde“ genannt. Sie umfasst die frei zugängliche Wasserfläche des Hanfsees und die angrenzende Landfläche. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit und regelt den Badebetrieb im Bereich der Badestelle Hanfsee.
  2. Die Haus- und Badeordnung gilt nicht für den Naturschutzbereich im südlichen Bereich des Sees, der von der Badestelle räumlich abgegrenzt ist. Für diesen Bereich gilt für alle Unberechtigte ein allgemeines Betretungs- und Badeverbot. Die einzelnen Bereiche sind auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt.
  3. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich. Mit dem Zugang zum Gelände erkennt jede Besucherin/jeder Besucher diese, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  4. Die Einrichtungen der Badestelle sowie das Gelände sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet die Besucherin/der Besucher für den Schaden. Anfallender Müll ist selbst zu beseitigen, hierzu können die aufgestellten Abfallsammelbehälter benutzt werden.
  5. Die Besucherinnen und Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Eine Störung, Belästigung oder Gefährdung anderer Personen ist nicht gestattet.
  6. Der Aufenthalt an der Badestelle ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
  7. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist verboten. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
  8. Das Rauchen ist nur ab dem Alter von 18 Jahren gestattet. Die Liegewiese ist von Zigarettenresten freizuhalten.
  9. Gegenstände aus Glas oder Porzellan (Flaschen u.a.) dürfen aufgrund der Verletzungsgefahr nicht benutzt werden.
  10. Das Personal der Gemeinde übt gegenüber allen Besucherinnen und Besuchern das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Besucherinnen und Besucher, die gegen die Hausordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch der Badestelle ausgeschlossen werden. Daneben kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Bei Nicht-beachten des Hausverbotes erfolgt eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch.
  11. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Personal der Gemeinde entgegen.
  12. Fundgegenstände sind beim Bürgermeisteramt Rheinmünster abzugeben. Diese werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
  13. Den Besucherinnen und Besuchern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder andere Medien zu benutzen, die andere Besucher belästigen.
  14. Das Baden ist ausschließlich im Bereich der Badestelle, die durch Bojen und Schwimmleinen begrenzt ist, gestattet. Das Baden und die Ausübung anderer wassersportlicher Betätigungen (z.B. Standup-Paddeln) außerhalb des abgegrenzten Bereiches sind ausdrücklich verboten.

§ 2 Badezeiten und Zutritt 

  1. Badezeit ist von 1. Mai bis 15. Oktober und täglich von 8:00 bis 21:00 Uhr. Nach Ablauf der Öffnungszeit ist die Liegewiese zu verlassen.
  2. Die Gemeinde kann die Benutzung der Badestelle, beispielsweise bei Veranstaltungen, einschränken.
  3. Der Zutritt ist nicht gestattet für
    a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
    b) Personen, die Tiere mit sich führen,
    c) Personen, die das Gelände oder die Badestelle zu gewerblichen oder sonstigen nicht üblichen Zwecken nutzen wollen.
  1. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, sowie Personen, die erheblich geistig oder körperlich eingeschränkt oder stark sehbehindert sind, ist die Benutzung im eigenen Interesse nur zusammen mit einer Begleitperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestattet.
  1. Kindern unter 7 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung eines Erziehungs-berechtigten oder einer geeigneten Betreuungsperson, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, erlaubt. Diese ist für das Kind während des gesamten Aufenthalts verantwortlich.

§ 3 Haftung 

  1. Besucherinnen und Besucher benutzen die Badestelle einschließlich der Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde, das Gelände in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
  2. Für die Zerstörung und Beschädigung oder das Abhandenkommen der auf das Gelände der Badestelle eingebrachten Sachen und Wertgegenstände wird nicht gehaftet.
  1. Die Gemeinde oder deren Erfüllungsgehilfen haften, außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 4 Benutzung der Badestelle

  1. Die Verweildauer an der Badestelle richtet sich nach den in § 2 Abs. 1 genannten Badezeiten und ist innerhalb derer zeitlich nicht begrenzt.
  1. Die Benutzung der Badestelle geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht keine Wasseraufsicht. Eltern bzw. Betreuungspersonen haben auf ihre Kinder bzw. die zu betreuenden Personen zu achten und haften für diese.
  1. Der Zugang zum Gelände der Badestelle erfolgt nur über die gekennzeichneten Eingänge. Ein Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in das Badegewässer ist nicht zulässig. Ebenso ist das Hineinspringen, insbesondere kopfüber, wegen der damit verbundenen Gefahr verboten.
  2. Bei der Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist eine Störung anderer Personen zu vermeiden. Die Besucherinnen und Besucher haben gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
  1. Das Mitbringen und der Verzehr alkoholischer Getränke, Grillen, offenes Feuer und Ballspiele sowie das Mitbringen und Füttern von Tieren sind ebenso wie Nacktbaden oder –sonnen verboten.
  1. Das Befahren der Liegeweise mit motorbetriebenen Fahrzeugen sowie des gesamten Hanfsees mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen ist verboten.
  1. Bei aufziehendem Gewitter und Sturm ist die Badestelle und die Liegewiese zur eigenen Sicherheit zu verlassen.

§ 5 Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Betrieb der Badestelle. Bei Sonderveranstaltungen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Ordnung bedarf.

§ 6 Erlass und Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung wurde mit Zustimmung des Gemeinderats vom 18.05.2020 erlassen. Sie tritt am 02.06.2020 in Kraft.

Rheinmünster, den 18.05.2020

Helmut Pautler, Bürgermeister