Hauptsatzung der Gemeinde Rheinmünster

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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- hat der Gemeinderat am 27.07.2020 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Abschnitt I: Form der Gemeindeverfassung; § 1
Abschnitt II: Gemeinderat; §§ 2, 3
Abschnitt III: Ausschüsse des Gemeinderates; §§ 4 – 7
Abschnitt IV: Bürgermeister; §§ 8, 9
Abschnitt V: Stellvertretung des Bürgermeisters; § 10
Abschnitt VI: Ortsteile; § 11
Abschnitt VII: Ortschaftsverfassung; §§ 12 – 15
Abschnitt VIII: Schlussbestimmungen; § 16

Die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht alle anderen Formen mit ein.

 

I. FORM DER GEMEINDEVERFASSUNG

§ 1 Gemeinderatsverfassung

Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

 

II. GEMEINDERAT

§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.

Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 3 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte).

 

III. AUSSCHÜSSE DES GEMEINDERATES

§ 4 Beschließender Ausschuss

(1) Es wird ein beschließender Ausschuss für Bauwesen, Technik und Umwelt gebildet.
(2) Der beschließende Ausschuss für Bauwesen, Technik und Umwelt besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 8 weiteren Mitgliedern des Gemeinderates.
(3) Für die weiteren Mitglieder des beschließenden Ausschusses wird die gleiche Anzahl von Stellvertretern bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.

§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses

(1) Der beschließende Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Entstehen Zweifel über die Zuständigkeit im Einzelfall, ist die Zuständigkeit des Gemeinderats gegeben.
(3) Soweit sich die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

§ 6 Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses für Bauwesen, Technik und Umwelt

(1) Dem beschließenden Ausschuss für Bauwesen, Technik und Umwelt werden folgende Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen:
1.0 Abgabe von Erklärungen der Gemeinde bei der Entscheidung über:
1.1 Erklärungen der Gemeinde gemäß § 14 Abs. 2 BauGB über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre.
1.2 Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB).
1.3 Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes 33 BauGB.
1.4 Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB).
1.5 Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB), wenn in den Fällen 1.1 bis 1.5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist.
1.6 Entscheidung über die Stellungnahme der Gemeinde zu Bauanträgen nach § 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 der Landesbauordnung (LBO).
1.7 Erklärungen der Gemeinde auf Verzicht von gesetzlichen Vorkaufsrechten nach dem BauGB; soweit nicht die Zuständigkeit des Bürgermeisters nach § 9 Ziff. 2.8 gegeben ist.
(2) Der Geschäftskreis des beschließenden Ausschusses umfasst auch:
Die Vorberatung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, der Landschaftspflege sowie der Gewässer- und Biotop-unterhaltung.

§ 7 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließendem Ausschuss

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des beschließenden Ausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

 

IV. BÜRGERMEISTER

§ 8 Rechtsstellung

Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.

§ 9 Zuständigkeiten

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und zur Verwendung von Aufwendungen / Auszahlungen bis zu 5.000 Euro im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung sowie sonstige personalrechtliche Entscheidungen bei allen Beamten und Beschäftigten ohne Führungsverantwortung/Vorgesetztenfunktion, außer der Amtsleitung und deren Stellvertretung
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen bis zu einem monatlichen Diensteinkommen;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 1.000 Euro im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall:
6.1 bis zu 6 Monaten in unbeschränkter Höhe;
6.2 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 7.000 Euro;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert der bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 7.000 Euro beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 15.000 Euro im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bis zu einem jährlichen Pachtwert bis 5.000 Euro im Einzelfall;
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 7.000 Euro im Einzelfall;
2.11 die Veräußerung der gemeindeeigenen Walderträgnisse zum Höchstgebot;
2.12 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.13 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelnen Angelegenheiten im Gemeinderat und im beschließenden Ausschuss;
2.14 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne von § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz.

 

V. STELLVERTRETUNG DES BÜRGERMEISTERS

§ 10 Stellvertreter des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte die Stellvertreter des Bürgermeisters. Ist der Bürgermeister verhindert, seine Amtsgeschäfte auszuüben, so wird er in der Reihenfolge durch die gewählten Stellvertreter vertreten. Erforderlichenfalls können weitere Stellvertreter gewählt werden.

 

VI. ORTSTEILE

§ 11 Benennung der Ortsteile

(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1.1 Greffern
1.2 Schwarzach mit Hildmannsfeld
1.3 Söllingen
1.4 Stollhofen
(2) Die räumlichen Grenzen der einzelnen Ortsteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens.

 

VII. ORTSCHAFTSVERFASSUNG

§ 12 Einrichtung von Ortschaften

In den räumlichen Grenzen der Ortsteile Greffern, Söllingen und Stollhofen wird je eine Ortschaft eingerichtet. Die Ortschaften führen die für die jeweiligen Ortsteile bestimmten Namen.

§ 13 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte

(1) In den nach § 12 eingerichteten Ortschaften

  • Greffern
  • Söllingen
  • Stollhofen

werden Ortschaftsräte gebildet.

(2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt in allen Ortsteilen jeweils 7 Mitglieder.

§ 14 Zuständigkeit des Ortschaftsrats

(1) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
2.1 Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln (Ergebnis- und Finanzhaushalt, Investitionsplanung) für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten.
2.2 Die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten.
2.3 Die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bauordnungsmaßnahmen und städtebaulichen Sanierungs-maßnahmen nach dem BauGB.
2.4 Der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht
2.5 Die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen.
2.6 Die Veräußerung und Tausch von Grundstücken im Wert von mehr als 15.000 Euro aber nicht mehr als 30.000 Euro.
2.7 Inbetriebnahme und Erweiterung von Kieswerken, Ansiedlung von Industrie- und Gewerbe.
2.8 Benennung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Ortschaft.
2.9 Bau und Unterhaltung von Ortsstraßen, Feld- und Waldwegen.
2.10 Erlass von Satzungen und Verordnungen.
2.11 Jagdangelegenheiten.
2.12 Festsetzung von Abgaben und Tarifen.
(3) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan (Ergebnis- und Finanzhaushalt) zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen:
3.1 Die Pflege und Ausgestaltung des Ortsbildes, Unterhaltung und Benutzung öffentlicher Einrichtungen mit Friedhof, Kinderspielplätzen und sonstigen öffentlichen Grün- und Parkanlagen mit Gemeindestraßen und Feldwegen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht.
3.2 Die Förderung der örtlichen Vereinigungen und Pflege des örtlichen Brauchtums.
3.3 Verpachtung/Überlassung von Fischwasser.
(4) 5 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 15 Ortsvorsteher

(1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit.
(2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats.
(3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats.

 

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16 Inkrafttreten

Diese Hautsatzung tritt am 01.08.2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 17.02.1986 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rheinmünster, den 27.07.2020

Helmut Pautler, Bürgermeister