Den Landesfamilienpass erhalten kostenlos:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern
- Familien mit einem kindergeldberechtigten Schwerbehinderten Kind
- Alleinerziehende
- Familien die SGB II bzw. kinderzuschlagsberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Familien die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Inhaber des Landesfamilienpasses können ab sofort die Gutscheinkarten für 2020 beim Bürgermeisteramt anfordern.
Es können, neben den Eltern, auch weitere vorher fest in den Pass eingetragene Begleitpersonen den Pass zusammen mit den Kindern nutzen. Von den eingetragenen Personen können bei Ausflügen aber höchstens jeweils zwei ausgewählt werden, die die Vergünstigung des Landesfamilienpasses in Anspruch nehmen können.
Der vorhandene Landesfamilienpass ist vorzulegen.
Der berechtigte Personenkreis kann mit der Gutscheinkarte 2020 und unter Vorlage des Landesfamilienpasses im Jahr 2020 insgesamt 20-mal die Staatlichen Schlösser und Gärten und die Staatlichen Museen in Baden-Württemberg kostenfrei bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besuchen. Bei jedem Besuch ist der entsprechende Gutschein abzugeben.
Die speziell bezeichneten Gutscheine Kunsthalle Baden – Baden, Museum für Naturkunde Karlsruhe, Museum für Naturkunde Stuttgart, Badisches Landesmuseum Karlsruhe, Staatsgalerie Stuttgart, Linden – Museum Stuttgart, Kunsthalle Karlsruhe, Württembergisches Landesmuseum Stuttgart, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, Technoseum Mannheim, Schloss Heidelberg; Residenzschloss Ludwigsburg und Schlossgarten Schwetzingen, Haus der Geschichte in Stuttgart, Deutschordenmuseum Bad Mergentheim und das Zentrum für Kunst und Medientechnologie Karlsruhe (ZKM) berechtigen zum einmaligen kostenfreien Eintritt.
Die anderen Schlösser, Gärten und Museen ohne eigenen Gutschein können mit den sechs Gutscheinen „Sonstiges Objekt“ – auch mehrfach im Jahr – kostenfrei besucht werden.
Bei Sonderveranstaltungen in den Landeseinrichtungen kann es möglich sein, dass der Landesfamilienpass nicht anerkannt wird. Im Zweifelsfall wird dazu geraten, sich vor einem Besuch telefonisch bei der Einrichtung zu erkundigen.
Da seit 2010 die Broschüre „Staatliche Schlösser und Gärten“ von der Schlösserverwaltung (SSG) nicht mehr neu aufgelegt wird, empfehlen wir, sich online über die Homepage der SSG (www.schloesser-und-gaerten.de) zu informieren. Dort ist auch eine Liste aller Objekte der SSG eingestellt, in denen der Landesfamilienpass Gültigkeit besitzt.
Auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass/) ist eine Liste aller Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg sowie eine Liste aller nicht staatlicher Einrichtungen, die einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, eingestellt.