In den vergangenen Wochen wurden die Grundsteuerbescheide in der Gemeinde Rheinmünster für das Veranlagungsjahr 2022 an alle Haushalte verschickt. Das beigefügte Hinweisblatt zu den Grundsteuerbescheiden soll die Grundstückseigentümer über die allgemeine Vorgehensweise zur Umsetzung der Grundsteuerreform ab dem 1. Januar 2025 informieren.
Seitens der Finanzverwaltung des Landes werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Frühjahrs 2022 durch ein separates Schreiben aufgefordert, eine Steuererklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid 2022 angegeben. In der Steuererklärung müssen Grundstückseigentümer u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für das betreffende Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen. Dieser soll frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer-BW.de eingesehen werden können. Die Bodenrichtwerte werden von den jeweiligen Gutachterausschüssen festgestellt.
Die Finanzämter berechnen anschließend aus den von den Grundstückseigentümern übermittelten Daten den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen dies den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch das Rechnungsamt der Gemeinde Rheinmünster erhält eine Mitteilung. Die Grundsteuer ergibt sich dann aus dem neu bewertenden Steuermessbetrag des Finanzamtes und dem im Jahr 2025 festgelegten Hebesatz der Gemeinde Rheinmünster. Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ab 2025 wird per Bescheid von der Gemeindeverwaltung an alle Grundstückseigentümer mitgeteilt.
Bürgermeisteramt Rheinmünster
-Rechnungsamt-