Zu einem schönen Ortsbild zählen neben gepflegten Vorgärten und öffentlichen Anlagen, auch saubere Ortsstraßen. Sie sind ein Aushängeschild für die Gemeinde.
Durch die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen der Gehwege hat die Gemeinde Rheinmünster den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Reinigungspflicht auferlegt.
Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder deren Grundstück von ihr einen Zugang hat. Die Reinigungspflicht erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub auf den öffentlichen Verkehrsflächen; hierzu zählt auch die Straßenrinne. Der Umfang der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Die Wege sind also nach Bedarf, mindestens aber vor Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu reinigen.
Die Gemeindeverwaltung sieht sich veranlasst, auf diese Reinigungspflicht hinzuweisen, da sich manche Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht bewusst sind oder nur unzureichend nachkommen. Dies betrifft auch unbebaute Grundstücke im Innerortsbereich. Auf Grund der vernachlässigten Reinigung der Gehwege wächst Unkraut durch die Verbundsteine oder in der Straßenrinne.
Außerdem führt das Versäumnis der Eigentümer, unbebaute Grundstücke regelmäßig abzumähen, dazu, dass sich Unkraut stark ausbreiten kann und durch Samenflug angrenzende Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen werden. Der guten Nachbarschaft dient ein solches Verhalten nicht. Es gibt zwar keine gesetzliche Regelung, die Eigentümer verpflichtet, ihr Grundstück im Innerortsbereich abzumähen. Durch regelmäßigen Grasschnitt können jedoch Auseinandersetzungen mit Grundstücksnachbarn vermieden werden, die durch Samenflug und Unkrautbewuchs beeinträchtigt werden.
Die Gemeindeverwaltung möchte die Grundstückseigentümer auf diesem Wege ansprechen, ihrer Verpflichtung zur Sauberhaltung der Gehwege regelmäßig nachzukommen und bittet, unbebaute Grundstücke im Innerortsbereich regelmäßig abzumähen.