Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen in Rheinmünster

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Nach der gemeindlichen Friedhofssatzung bedarf es für die Tätigkeit von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern und sonstigen Gewerbetreibenden auf den gemeindlichen Friedhöfen einer vorherigen Zustimmung durch die Gemeindeverwaltung.

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

Sollten Privatpersonen planen, Grabeinfassungen umzugestalten oder nach Ablauf der Ruhezeit zu entfernen, werden diese gebeten, sich ebenfalls vorher mit der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Rheinmünster in Verbindung zu setzen. Eine Einzelzulassung ist nach Prüfung im Ausnahmefall möglich.