(lra). Das Gesundheitsamt hat eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Corona-Pandemie für den Landkreis Rastatt erlassen. Demnach müssen Gaststätten im gesamten Landkreis Rastatt ab 23 Uhr schließen und dürfen danach auch keinen Alkohol mehr außer Haus verkaufen. Für Baden-Baden war eine entsprechende Regelung bereits am Wochenende verhängt worden, da dort der Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner bereits überschritten war. Am Wochenende hat nun auch das Gesamtgebiet des Landkreises Rastatt und der Stadt Baden-Baden diesen Wert überschritten. Damit geht die Zuständigkeit von den Ortspolizeibehörden an den Landkreis Rastatt über.
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken ist Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Vergnügungsstätten in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Für die Nichtbefolgung dieser Anordnung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro angedroht.
Bei Messen wird die Anzahl der tatsächlich gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher dahingehend begrenzt, dass eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher bezogen auf die für die Besucherinnen und Besucher zugängliche Ausstellungsfläche nicht unterschritten wird.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Dienstag, 27. Oktober 2020, um 6 Uhr in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sofern die sogenannte 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner bezogen auf den Landkreis Rastatt in sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 50 liegt. Maßgeblich ist die amtliche Feststellung des Landesgesundheitsamts zum Inzidenzwert des Landkreises Rastatt und der Stadt Baden-Baden wie sie auf der Homepage des Landesgesundheitsamts (https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx) veröffentlicht wird.
Hintergrund
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in Fußgängerzonen, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann, ist darüber hinaus bereits in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg geregelt und daher nicht Gegenstand dieser Allgemeinverfügung für den Landkreis Rastatt. Für die Stadt Baden-Baden ist in der Allgemeinverfügung vom 23. Oktober 2020 zusätzlich geregelt worden, dass ein Mund- und Nasenschutz in der Fußgängerzone grundsätzlich zu tragen ist, unabhängig vom Abstand. Diese Regelung gilt in Baden-Baden weiterhin.