Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Betreuung von Grundschulkindern
der Gemeinde Rheinmünster
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 15.07.2019 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erhebungsgrundsatz
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Die Gemeinde Rheinmünster bietet eine sogenannte Verlässliche Grundschule, Nachmittagsbetreuung und Ferienbetreuung in den Grundschulen als öffentliche Einrichtung an. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Es handelt sich um ein freiwilliges Betreuungsangebot. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme besteht nicht. Einen vorrangigen Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben Erziehungsberechtigte, die in den Zeiträumen berufstätig sind oder einen Angehörigen im häuslichen Umfeld pflegen sowie Alleinerziehende mehrerer minderjähriger Kinder. Einzelfallentscheidungen behält sich der Träger vor.
§ 2
Gebührenschuldner
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Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des betreuten Schulkindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses,
verbindliche Anmeldung
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Die Gebührenpflicht beginnt zum Anfang des Monats, in dem das Schulkind in die Einrichtung aufgenommen wird. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorge-berechtigten. Für den Antrag muss das Anmeldeformular der Gemeinde ausgefüllt werden. Die Aufnahme für die Betreuung richtet sich nach dem Eingang der Anmeldung. Eine Arbeitszeitbescheinigung beider Erziehungsberechtigten, eine Bestätigung der häuslichen Pflege eines Angehörigen oder der Nachweis des Alleinerziehenden ist für die Anmeldung erforderlich. Die Vormerkung für einen Betreuungsplatz muss bis zum 31. März eines jeden Jahres erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich für das ganze Schuljahr.
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Die Gebührenpflicht endet durch Abmeldung des Schulkindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Schulkindes durch den Einrichtungsträger mit Ablauf des Monats, auf dessen Ende das Schulkind abgemeldet wird.
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Die Abmeldung hat gegenüber der jeweiligen Grundschule unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Monatsende schriftlich zu erfolgen. Für die Abmeldung muss das Formular der Gemeinde ausgefüllt werden.
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Ändert sich die Art der Betreuungsform durch Ummeldung des Schulkindes, werden die Betreuungsgebühren neu festgesetzt. Die Benutzungsgebühren werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, auf dem die Ummeldung gewünscht wurde. Eine Ummeldung ist einmalig im laufenden Schuljahr möglich.
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Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden und das Schulkind vom weiteren Besuch der Betreuungseinrichtung ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld trotz schriftlicher Mahnung oder wenn das Schulkind länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlt. Bei Nichtzahlung der fälligen Gebührenschuld wird der Betreuungsplatz für die Warteliste freigegeben. Die Beendigung ist auch möglich, wenn nicht ausräumbare erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Erziehungsberechtigten und dem Betreuungspersonal über das Betreuungskonzept bestehen. Ein Ausschluss ist auch bei übermäßigem Störverhalten des Kindes möglich sowie bei Verstößen gegen die satzungsmäßigen Bestimmungen. Der Ausschluss des Kindes wird den Sorgeberechtigten mitgeteilt.
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Das Verschieben des Betreuungsbeginns bzw. das nicht in Anspruch nehmen eines verbindlich angemeldeten Betreuungsplatzes muss der Verwaltung spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Erfolgt diese Meldung nicht bzw. verspätet, erhebt die Gemeinde Rheinmünster für den entstandenen und entstehenden Verwaltungsaufwand von den Erziehungsberechtigten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro. Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
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Mit der verbindlichen Anmeldung zu einem Betreuungsangebot verpflichten sich die Sorgeberechtigten, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen in der Anschrift, der privaten oder geschäftlichen Telefonnummern der Grundschule unverzüglich mitzuteilen, um bei Krankheitsfällen des Schulkindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
§ 4
Gebührenmaßstab und Höhe der Gebühren
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Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Für die Betreuung ist eine tageweise Buchung möglich. Die Gebühren sind auf Grundlage von 11 Besuchsmonaten zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei, außer für die Sommerferien wird eine Ferienbetreuung beansprucht.
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Gebührenmaßstab ist die Anzahl der belegten Betreuungsplätze sowie die Art der Betreuungsform.
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Die Gebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Es werden die nachfolgend dargestellten Betreuungsformen angeboten:
- Verlässliche Grundschule
- Nachmittagsbetreuung
- Ferienbetreuung
§ 5
Ferienbetreuung
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Das Angebot für die Ferienbetreuung von Schulkindern kann nur in Anspruch genommen werden, sofern das Schulkind seinen Hauptwohnsitz in Rheinmünster hat, sowie die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 gegeben sind.
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Während den Schulferien (außer Weihnachtsferien, Feier- und Brückentagen, pädagogische Tage innerhalb Schulferien) werden die Schulkinder in vollem Umfang betreut. Während der Ferienbetreuung erhalten die Erziehungsberechtigten mehr Betreuungszeiten, da in den Schulferien auch die kompletten Vormittage zusätzlich betreut werden.
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Die Anmeldung des Schulkindes zur Ferienbetreuung hat schriftlich mit dem Anmeldeformular der Gemeinde Rheinmünster zu erfolgen.
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Für die Herbstferien, Faschingsferien, Osterferien, Pfingstferien und Sommerferien müssen die Anmeldungen spätestens vier Wochen vor den jeweiligen Schulferien eingehen. Für die Anmeldung sind die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 mit den dazugehörigen Nachweisen erforderlich. Für die Ferienbetreuung ist eine tageweise Buchung möglich. Änderungen sind spätestens eine Woche vor Ferienbeginn schriftlich mitzuteilen. Eine zu spät eingehende Meldung wird nicht anerkannt.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
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Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 1), für den der Betreuungsplatz belegt ist.
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Die Betreuungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. Die Gebührenschuld der Ferienbetreuung entsteht mit Beginn der Ferien, für diese die Betreuung gebucht wird.
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Die monatliche Gebührenschuld wird jeweils zu Beginn eines jeden Monats des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 1), bei Neuaufnahme zum Zeitpunkt der Aufnahme, im Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.
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Die Gebühr ist durch Bankeinzugsverfahren an die Gemeinde Rheinmünster zu entrichten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 11.09.2019 in Kraft.
Rheinmünster, den 16.07.2019
gez. Helmut Pautler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Vorschriften beim Zustandekommen einer Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Rheinmünster geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
ANLAGE
1) Gebührenverzeichnis
- Verlässliche Grundschule
Betreuungsangebot Gebühr je
Schulkind/TagVerlässliche Grundschule (ab 7.00 Uhr bis 12.50 Uhr) 1,90 € - Nachmittagsbetreuung (inklusive Verlässliche Grundschule)
Betreuungsangebot Gebühr je
Schulkind/TagNachmittagsbetreuung Modul 1 (ab 7.00 Uhr bis 14.15 Uhr) 3,10 € Nachmittagsbetreuung Modul 2 (ab 7.00 Uhr bis 15.15 Uhr) 4,00 € Nachmittagsbetreuung Modul 3 (ab 7.00 Uhr bis 16.15 Uhr; freitags bis 15.15 Uhr) 4,70 € - Ferienbetreuung
Ferienbetreuung für Schulkinder Gebühr je
Schulkind/TagFerienbetreuung Modul 1 (ab 7.15 Uhr bis 12.50 Uhr) 6,30 € Ferienbetreuung Modul 2 (ab 7.15 Uhr bis 14.15 Uhr) 8,00 € Ferienbetreuung Modul 3 (ab 7.15 Uhr bis 15.15 Uhr) 9,10 €