Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen und Gehwege angrenzen, sind nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet und aufgefordert, den Baum- und Strauchwuchs entlang der Grundstücksgrenze soweit zurückzuschneiden, dass das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsfläche das ganze Jahr über freigehalten wird. Auf diese Verpflichtung weisen die Gemeindeverwaltung und die Straßenbauämter hin. Durch Überhänge dürfen keine Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs entstehen.
Das sogenannte Lichtraumprofil legt den Bereich fest, den Bäume oder Sträucher an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen nicht überschreiten dürfen. Ist kein Gehweg vorhanden, ist ein seitlicher Mindestabstand vom Fahrbahnrand von 1,50 m sowie eine Mindesthöhe des freien Lichtraumprofils von 4,50 m erforderlich. Im Bereich öffentlicher Gehwege ist eine lichte Höhe von 2,50 m vom Bewuchs freizuhalten. Außerdem darf die Sicht auf Verkehrszeichen nicht durch Pflanzen verdeckt werden. Gleiches gilt, wenn Wurzeln aus Baumbeständen von Straßenanliegergrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen und zu starken Unebenheiten auf Gehweg- oder Straßenflächen führen. Grundsätzlich ist der Inhaber der Verkehrssicherheitspflicht für den ordnungsgemäßen Zustand der öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich und kann für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand entstehen, haftbar gemacht werden.
Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind verpflichtet, schädliche Einwirkungen die von ihrem Grundstück ausgehen und Verkehrsteilnehmer gefährden, zu vermeiden. Der jeweilige Inhaber der Verkehrssicherheitspflicht kann gemäß § 1004 BGB gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks einen Anspruch zur Beseitigung der eingedrungenen Wurzeln geltend machen. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, können gemäß § 910 BGB in öffentliche Verkehrsflächen eingedrungene Wurzeln bis an die Grundstücksgrenze abgeschnitten werden. Als sogenannter Zustandsstörer hat der Eigentümer von dessen Grundstück die Beeinträchtigung ausgeht die Kosten der Beseitigung zu tragen.
Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, werden gebeten, diese Bestimmungen bei der Anpflanzung und Pflege von Bäumen und Sträuchern zu beachten. Bereits bestehende Anpflanzungen sollten dahingehend untersucht und gegebenenfalls zurückgeschnitten werden.