Corona VO – Wesentliche Änderungen zum 19. Oktober 2020

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Seit dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Daher wurde die Corona-Verordnung des Landes an das neue stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Folgende Änderungen gelten seit Montag, 19. Oktober 2020:

  • Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10)
  • Ansammlungen werden auf 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich ausschließlich um Personen maximal zweier Haushalte handelt (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3) oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt* sind.
  • An privaten Veranstaltungen und Feiern dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen. Dabei ist es unerheblich wo die Feiern stattfinden, ob zu Hause oder in einer angemieteten Location. Mehr Personen sind nur erlaubt, wenn alle Teilnehmenden aus nicht mehr als zwei Haushalten kommen oder alle miteinander verwandt* sind. Wichtig, es handelt sich um eine „oder“-Regelung, das heißt entweder zehn Personen aus zehn unterschiedlichen Haushalten oder mehr als zehn Personen aus maximal zwei Haushalten oder wenn alle Personen im Sinne der Verordnung verwandt* sind.*verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. Private Feiern sind keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2). Für kulturelle und sportliche Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.

Für Fragen steht Ihnen das gemeindliche Ordnungsamt gerne per Mail oder auch telefonisch zur Verfügung.