Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung

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Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 15.05.2023 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Gegenstand und Name des Eigenbetriebs

  1. Die Wasserversorgung der Gemeinde Rheinmünster wird unter der Bezeichnung „Wasserversorgungsbetrieb der Gemeinde Rheinmünster“ als Eigenbetrieb geführt.
  2. Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Er kann auf Grund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden/ Städte ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern.
  3. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.
  4. Der Eigenbetrieb erzielt keine Gewinne.

§ 2
Zuständigkeiten
 

  1. Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.
  2. Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Liquiditätsplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

§ 3
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Stammkapital

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) und der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB) auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
  2. Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 430.000 Euro festgesetzt.

§ 4
Inkrafttreten

  1. Diese Betriebssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung vom 01.01.1996 mit allen Änderungen außer Kraft.

 

Rheinmünster, den 16.05.2023

Thomas Lachnicht, Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.