Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

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Verbrennen bei der Gemeindeverwaltung anzeigen

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort verwertet werden. Man kann die Abfälle verrotten lassen, indem man sie einfach liegen lässt oder diese untergräbt, unterpflügt bzw. kompostiert. Dabei dürfen jedoch keine Geruchsbelästigungen auftreten.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Im Innerortsbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen auf dem Grundstück verbrannt werden, soweit diese aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können oder sonst keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Pflanzliche Abfälle von Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle die bei Maßnahmen der Landschaftspflege anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem diese anfallen, verbrannt werden.

Dabei sind jedoch einige wichtige Regeln zu beachten.

  • Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ist verboten. Auch bei starkem Wind darf im Freien kein Feuer entfacht werden.
  • Flächenhaftes Abbrennen ist verboten. Das Material ist soweit möglich zu Haufen oder Schwaden zusammenzufassen.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Durch die Rauchentwicklung dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Es ist ausreichend Abstand zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten einzuhalten. Folgende Mindestabstände zu einzuhalten:
    – 100 m zu Bundes-, Land- oder Kreisstraßen
    – 50 m zu angrenzenden Gebäuden und Baumbeständen.
  • Während des Verbrennungsvorgangs muss eine verantwortliche Person vor Ort sein. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde (=Bürgermeisteramt, Ordnungsamt) rechtzeitig vorher anzuzeigen. Diese verständigt die Integrierte Leistelle Mittelbaden (ILS), damit keine vermeidbaren kostenpflichtigen Feuerwehreinsätze erfolgen. Wer ordnungswidrig handelt, riskiert ein empfindliches Bußgeld und muss ggf. für die Kosten eines von ihm verursachten Feuerwehreinsatz aufkommen. Wer gar Hausmüll im Garten oder in häuslichen Feueranlagen verbrennt, muss mit einem Strafverfahren rechnen.

Nach Möglichkeit sollte auf das Verbrennen aus Gründen des Umweltschutzes ganz verzichtet werden. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung. Die Kompostierung lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden beitragen.

Kleinere Mengen pflanzlicher Abfälle können über die braune Biotonne entsorgt werden. Ansonsten stehen die Sammelplätze des Landkreises Rastatt in Bühl-Vimbuch und Iffezheim zur Verfügung. Dort können pflanzlicher Abfälle bis zu einem Kubikmeter kostenfrei angeliefert werden.