Bei den Nachbargemeinden Hügelsheim und Rheinmünster wurde nachgefragt, ob im Rahmen einer zeitlich befristeten und mengenmäßig begrenzten Ausnahmegenehmigung insgesamt neun Landungen auf dem Baden-Airport außerhalb der üblichen Betriebszeiten zugestimmt werden kann. Dies betrifft Frachtflüge aus Leipzig, die hier um 5.15 Uhr ankommen. Das zulässige Zeitfenster für Flugbetrieb beginnt, so die grundsätzlich einzuhaltende Regelung, um 6.00 Uhr.
Die Flughafen Stuttgart GmbH (FSG), Hauptgesellschafter der Baden Airpark GmbH (BAG), plant aufgrund der Corona-Krise, die Sanierung der dortigen Landebahn vorzuziehen. Dafür ist der dortige Flughafen im Zeitraum vom 6. bis 22. April zu schließen. Deshalb müssten neun Flüge, die vom Drehkreuz Halle/Leipzig erfolgen, im o. g. Zeitraum zum Baden-Airport verlegt werden. Dies hat zur Folge, dass ankommende Waren, pro Flug sind dies zirka 24 Tonnen, per LKW zwischen dem Baden-Airport und dem Flughafen Stuttgart befördert werden müssen.
Der Geschäftsführer der BAG, Manfred Jung, hat fernmündlich darauf hingewiesen, dass es sich bei den ankommenden Waren unter anderem um medizinisches Gerät und medizinische Ausstattung handelt. Es geht in diesen schwierigen Zeiten um die Aufrechterhaltung der Lieferketten. Dies liege im öffentlichen Interesse.
Bei dem eingesetzten Fluggerät handelt es sich, so der BAG-Geschäftsführer, um Maschinen, welche auch den strengen Vorgaben für den Stuttgarter Flughafens entsprechen. An den Osterfeiertagen findet kein Flugverkehr statt.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Geschäftsführung der Baden-Airpark GmbH an die Gemeindeverwaltungen Rheinmünster und Hügelsheim gewandt und um Zustimmung der Standortgemeinden gegenüber der Luftaufsichtsbehörde gebeten.
Die Zustimmung wurde kurzfristig erteilt mit dem Hinweis, dass hier eine besondere Einzelfallentscheidung vorliegt und damit keine Aufweichung der Betriebszeiten verbunden sein kann. Diese sind durch Planfeststellungsbeschluss abschließend geregelt.
Die BAG hat weiterhin die Betriebspflicht für den Flughafen Baden-Airport. Das heißt, die Start- und Landebahn ist weiterhin sicher zu betreiben, damit die Hubschrauberstaffel der Landespolizei, die Deutsche Rettungsflugwacht und der Rettungshubschrauber Christoph 43 ihre Aufgaben erfüllen können. Diese Betriebspflicht für die BAG gilt, obwohl der sonstige Flugverkehr, vor allem über dem badischen Luftraum, nahezu vollständig eingestellt wurde.