Aufenthalt in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie mutwillige Beschädigungen und Verunreinigungen

Veröffentlicht am

Gerade in der Ferienzeit treffen sich Kinder und Jugendliche gerne auf Spielplätzen und anderen öffentlichen Anlagen wie z.B. Schulhöfen, öffentlichen Plätzen und anderen gemeindlichen Grün- und Erholungsanlagen. Selbstverständlich ist dagegen nichts einzuwenden, stehen solche Anlagen doch der Allgemeinheit zur Verfügung.

Leider ist jedoch immer wieder feststellen, dass Schulhöfe, Spielplätze und anderen Orte, an denen sich Jugendliche aufhalten, Ziele mutwilliger Beschädigungen oder Verschmutzungen sind. Oftmals treffen sich dort Jugendliche bis tief in die Nacht und verursachen durch überlaute Musik, Geschrei oder Mopedfahren unnötigen Lärm. Hiervon besonders betroffen sind insbesondere die Anwohner, die in ihrer Nachtruhe gestört werden und sich zu Recht beschweren. Oftmals werden auch angrenzende Privatgrundstücke beeinträchtigt oder beschädigt

Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass nach den Bestimmungen der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Aufenthalt in allen Grün- und Erholungsanlagen, hierzu zählen neben Schulhöfen alle öffentliche Einrichtungen und Plätze, nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:30 Uhr erlaubt ist. Nächtliche Treffs nach 21:30 Uhr sind dort nicht gestattet.

Wenn dann noch mutwillige Beschädigungen verursacht und Gegenstände wie Flaschen, Dosen, Zigarettenstummel usw. achtlos weggeworfen werden, ist dies umso ärgerlicher. Scherben von zerbrochenen Flaschen stellen zudem eine große Verletzungsgefahr dar. Neben dem Unverständnis über derartiges Verhalten entstehen der Gemeinde und somit der gesamten Bevölkerung erhebliche Kosten für Instandsetzung oder Beseitigung der Schäden.

Sicherlich kann für dieses unrechtmäßige Verhalten nicht die Jugend pauschal verantwortlich gemacht werden. Neben der überwiegenden Zahl von verantwortungsbewussten jungen Menschen gibt es jedoch leider einige wenige Zeitgenossen, die mutwillig Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum anrichten. Gerade diese Personengruppe gilt es von der Unrechtmäßigkeit ihres Handels zu überzeugen, zumindest aber abzuhalten. Die Gemeindeverwaltung ist leider gezwungen, Sachbeschädigungen an öffentlichen Einrichtungen zur Anzeige zu bringen und gegebenenfalls Schadenersatz zu verlangen. Die Bevölkerung wird gebeten, entsprechende Beobachtungen dem gemeindlichen Ordnungsamt mitzuteilen.