Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen
Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.
Positiv getestete Personen müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben.
Die Absonderung endet für:
- krankheitsverdächtige Personen mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses, soweit sie nicht zugleich enge Kontaktpersonen oder haushaltsangehörige Personen einer anderen positiv getesteten Person sind,
- positiv getestete Personen 10 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers,
- positiv getestete Personen, bei denen die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR -Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
Die Absonderung positiv getesteter geimpfter Personen endet mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, sofern während des gesamten Absonderungszeitraums keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus vorlagen.
Der Schnelltest darf frühestens am 7. Tag der Absonderung in einem anerkannten Testzentrum durchgeführt werden.
Ausnahme: wenn die zuständige Behörde der positiv getesteten Person mitteilt, dass ein Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde.
Absonderung von haushaltsangehörigen Personen und engen Kontaktpersonen
Haushaltsangehörige Personen und enge Kontaktpersonen unterliegen einer Absonderungspflicht.
Die Absonderungspflicht besteht nicht für immunisierte Personen, es sei denn, die zuständige Behörde teilt diesen mit, dass beim Primärfall ein Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde.
Die Absonderungspflicht beginnt für
- haushaltsangehörige Personen mit der Kenntnisnahme von dem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis eines im selben Haushalt wohnenden Primärfalls,
- enge Kontaktpersonen mit der Mitteilung über eine im Einzelfall bestehende Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde.
Die Absonderungsdauer beträgt für
- haushaltsangehörige Personen 14 Tage ab dem Erstnachweis der Infektion beim Primärfall,
- enge Kontaktpersonen 14 Tage ab dem ihnen durch die Behörde mitgeteilten letzten Kontakt zum Primärfall
In beiden Fällen kann die Absonderung am 7. Tag durch einen negativen Schnelltest in einem anerkannten Testzentrum beendet werden außer wenn beim Primärfall ein Zusammenhang mit dem Vorliegen einer besorgniserregenden Virusvariante angenommen werden kann oder bereits nachgewiesen wurde und dies durch die zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person mitgeteilt wurde.