Änderungen der Corona-Verordnung des Landes zum 1. Dezember 2020

Veröffentlicht am

Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat die Landesregierung eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den Dezember verlängert und verschärft werden. Hier finden Sie die ab 1. Dezember 2020 geltenden Veränderungen im Überblick.

Landesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie als Bild mit Link zur PDF-Datei des Landes Baden-WürttembergHinweis: Für eine größere Darstellung oder zum Ausdruck auf die Übersicht klicken!

Warum müssen die Maßnahmen verlängert werden?

Die seit 1. November 2020 geltenden Maßnahmen haben das Ziel, die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im Bund sowie in Baden-Württemberg umzukehren, nicht erreicht. Daher haben am 25. November 2020 die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin die Verlängerung dieser Maßnahmen sowie weitergehende Schutzmaßnahmen vereinbart.

Nach wie vor gilt es, eine Lage, in der die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht mehr sichergestellt werden kann (Gesundheitsnotlage), zu vermeiden. Ziel ist es, das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, die Infektionszahlen zu senken, die umfassende Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten wieder zu gewährleisten und so der hohen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten entgegen zu treten.

Hierfür ist eine Kombination von Maßnahmen erforderlich, die sowohl physische Kontakte im privaten Umfeld signifikant reduziert, als auch die Kontakte in Bereichen, in denen Begegnungen nicht auszuschlienen sind. Daher und zur Abwehr der ansonsten drohenden Gefahr für Gesundheit und Leben der Bevölkerung, insbesondere von vulnerablen Personen, sieht die Landesregierung konkrete, zeitlich befristete Maßnahmen vor. Sämtliche getroffenen Schutzmaßnahmen basieren auf der Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin vom 25. November 2020, die sich auf wissenschaftliche Empfehlungen, die unter anderem von den deutschen Wissenschaftsorganisationen vorgelegt wurden, stützt.

Noch immer können die Gesundheitsämter die Umstände in rund 70 Prozent der Infektionsfälle nicht ermitteln und die entsprechenden Infektionsketten nicht nachvollziehen. Nur wenn die Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Gesundheitsämter (wieder) umfänglich möglich ist, kommen weniger einschränkende Maßnahmen in Betracht, die die Ausbreitung des Virus effektiv eindämmen.

Unmittelbares Regelungsziel der November-Maßnahmen war eine Reduzierung physischer Kontakte in der Bevölkerung um 75 Prozent. Allerdings hat das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung nach jüngsten Erkenntnissen aus den ermittelten Daten feststellen können, dass durch diese Maßnahmen die Kontakte um lediglich 40 Prozent reduziert worden sind. Zwar wurde das exponentielle Wachstum im November dadurch gebremst. Doch auch wenn sich die Zahlen auf hohem Niveau stabilisieren, gibt es noch keinen Grund zur Entwarnung. Denn nach wie vor sind die Infektionszahlen in Baden-Württemberg zu hoch. Die erhoffte pandemische Trendwende ließ bislang nicht erreichen.

Vor diesem Hintergrund können wir die zum 1. November 2020 getroffenen Maßnahmen noch nicht aufheben, sondern müssen in Teilen verschärfen. Ein Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern, der zudem auch eine Kontaktverfolgung gewährleistet, ist in Baden-Württemberg bei weitem noch nicht erreicht. Zum 26. November lag die landesweite 7-Tage-Inzidenz bei knapp 130. Der Wert von 50 ist jedoch in § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Orientierungsmarke für die Entscheidung über Lockerungen festgelegt.

Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden und die AHA+AL Regeln stets einzuhalten.

Hier finden Sie eine ausführliche Begründung der einzelnen Maßnahmen (PDF)


Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.

Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.


Wenn in einem Haushalt mehr als 5 Personen wohnen, darf man denn keinen Besuch mehr bekommen?

Ja, da es darum geht, die Kontakte weiter einzuschränken ist es dann nicht mehr möglich Besuch zu empfangen.


Was ist unter der Ausnahme für die 14-jährige zu verstehen?

Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Damit soll vermieden werden, dass es ob der Begrenzung auf fünf Personen zu besonderen sozialen Härten kommt.

Es gilt aber auch hier weiter die Beschränkung, dass die Kinder aus maximal zwei Haushalten kommen dürfen oder mit Personen dieser Haushalte in gerader Linie verwandt sein müssen.

Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen. Insgesamt dürfen sich aber in keinem Fall mehr als 5 Personen zusammenfinden. Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden hierbei nicht mitgezählt. Damit können Familientreffen mit Kindern in vielen Fällen stattfinden, nicht aber Kindergeburtstagsfeiern mit Kindern aus Haushalten ohne geradlinige Verwandschaftsverhältnisse.

Beispiel: Die beiden Eltern von 3 Kindern (alle unter 14 Jahre alt) treffen sich mit den in einem getrennten Haushalt lebenden Großeltern. Damit sind es zwar insgesamt 7 Personen, da alle Kinder jedoch unter 14 Jahre alt sind, ist das private Treffen in dem Fall zulässig.


Gibt es Änderungen bei nicht privaten Veranstaltungen?

Bei nicht privaten Veranstaltungen wie Eigentümerversammlung, Vereinsversammlungen, Kirchengemeinderäte sind keine Änderungen geplant. Es gilt weiterhin kritisch zu prüfen, ob die Veranstaltung nicht verschoben, oder virtuell durchgeführt werden kann. Wenn die Veranstaltung durchgeführt werden muss gelten die in der Corona-Verordnung beschriebenen Hygieneauflagen (§10).


Was ändert sich bei der Maskenpficht?

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.

Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden.

Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung.

Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.

Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.

In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.

Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.


Was ändert sich im Einzelhandel?

Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche.

So wären das beispielsweise bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.

Die Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² ab dem 801. m² gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel (Supermarkt), da dieser zur Grundversorgung gehört.

Bei Einkaufzentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² gilt zunächst einmal die Gesamtfläche bei der Berechnung der zulässigen Kundeanzahl für das gesamte Zentrum. Hat ein Einkaufzentrum beispielsweise 8.000 m² Verkaufsfläche ergibt sich folgende Rechnung:

Für die ersten 800 m² darf pro 10 m² ein Kunde ins Zentrum – also insgesamt 80 Kunden. Für die weitere Fläche gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Für die übrigen 7.200 m² wären das 360 weitere Kunden. Insgesamt dürfen also 440 Kunden in das Einkaufszentrum. Für Shops in großen Zentren, die selbst weniger als 800 m² Verkaufsfläche haben, gilt dann die ein Kunde pro 10 m²-Regelung. In der 40 m² Boutique dürfen sich also maximal vier Kunden gleichzeitig aufhalten.


Was ist mit Weihnachten und Silvester?

An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.

Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.

In Baden-Württemberg wird es für Silvester keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen geben.


Gibt es Ausnahmen vom Beherbergungsverbot an Weihnachten?

Ähnlich wie in anderen Bundesländern dürfen in Baden-Württemberg Hotels über die Weihnachtstage öffnen. Diese Regel gilt für Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind und ist auf den Zeitraum vom 23. bis 27. Dezember 2020 beschränkt. Weiterhin nicht erlaubt sind in dieser Zeit Beherbergungen zu touristischen Zwecken (Urlaub, Städtereisen etc.).

 Es darf außer für die Übernachtungsgäste kein gastronomischer Betrieb angeboten werden.


Wie lange gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten zunächst nur bis zum 20. Dezember 2020. Bereits Mitte Dezember werden Bund und Länder die Lage bewerten und die nötigen Schlüsse ziehen. Wie es danach weitergeht, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Ziel ist, die 7-Tage-Inzidenz stabil wieder auf unter 50 zu bekommen, um die Ausbreitung des Virus wieder unter Kontrolle zu bringen und einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Wegen des hohen Infektionsgeschehens ist allerdings davon auszugehen, dass auch über den Jahreswechsel hinweg umfassende Beschränkungen notwendig sein werden.


Wann und wo werden die FFP2-Masken ausgegeben?

In den kommenden Wochen stellt die Landesregierung für Lehrkräfte, Pflegeeinrichtungen, die Impfzentren und Obdachlose mehrere zehn Millionen FFP2-Masken zur Verfügung.

Die Verteilung der Masken soll in Zusammenarbeit mit den Kommunalen Landesverbänden erfolgen. Für die Lehrkräfte und das Personal an den Schulen versendet das Kultusministerium die Masken direkt an die Schulen.


Werden die Weihnachtsferien vorgezogen?

Die Landesregierung plant die Weihnachtsferien auf den 19. Dezember vorzuziehen. Dies ist unabhängig von der Corona-Verordnung und wird in den kommenden Tagen final geklärt.

Für die Ferienregelung der Kitas sind die Träger – in der Regel die Städte und Gemeinden – verantwortlich. Das Land hat auf die Ferienregelung hier keinen Einfluss.


Gibt es dann eine Notbetreuung?

Das Kultusministerium prüft gerade ob und wie eine Notbetreuung zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ist unabhängig von der Corona-Verordnung und wird in den kommenden Tagen geklärt.


Was passiert ab einer 7-Tage-Inzidenz über 200?

Das Sozialministerium kann den Städten und Gemeinden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. Hierfür ist eine Grenze von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen angesetzt. Die genauen Maßnahmen werden derzeit noch festgelegt.


Corona-Verordnung Absonderung

Seit Samstag, 28. November 2020 gilt in Baden-Württemberg außerdem die neue Corona-Verordnung Absonderung. Danach müssen sich Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen in häusliche Quarantäne begeben.

Die Verordnung enthält einheitliche Regelungen für Baden-Württemberg, wonach sich die genannten Personen sofort und ohne weitere Anordnung der örtlich zuständigen Behörde selbstständig in Quarantäne begeben müssen. Dadurch sollen mögliche weitere Ansteckungen oder Übertragungen besser verhindert sowie eine Entlastung der Gesundheitsämter erreicht werden.

Weitere Informationen und die neue Corona-Verordnung Absonderung finden Sie auf der Seite der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/neue-corona-verordnung-zu-quarantaene-und-isolation


Helfen Sie mit!

Bitte tragen Sie mit einem verantwortungsbewussten Verhalten zur Eindämmung der Corona-Pandemie bei. Durch Einhaltung der AHA-Regeln (Abstand + Hygiene + Alltagsmaske) plus Lüften und Nutzen der Corona-Warn-App kann jede und jeder Einzelne maßgeblich zur Verringerung des Infektionsrisikos beitragen. Reduzieren Sie Ihre persönlichen Kontakte auf ein Minimum. Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von Freunden und Verwandten.