Änderung zur Abwassersatzung

Veröffentlicht am

Satzung
zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Rheinmünster vom 21.07.2008 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 07.12.2020 folgende Satzungsänderung beschlossen:

 

Artikel 1

§ 42 erhält folgende Fassung:

§ 42
Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 38 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser

vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 3,34 €
ab dem 01.01.2022 3,29 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 3) beträgt je m2 der nach § 41 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelte Fläche

vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 0,43 €
ab dem 01.01.2022 0,40 €

 

Artikel 2

§ 43 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

§ 43
Entstehung der Gebührenschuld 

(4) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 und 3 sowie die Vorauszahlung gemäß § 44 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. mit § 27 KAG).

 

Artikel 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Rheinmünster, den 08.12.2020

Helmut Pautler, Bürgermeister

 

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.