Änderung der Wasserversorgungssatzung – WVS

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Satzung

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)
der Gemeinde Rheinmünster vom 21.07.2008

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster am 21.11.2022 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

§ 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 42
Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).

Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Zählergrundgebühren:

Wasserzähler mit
Dauerdurchfluss (Q3)
Nenndurchfluss (Qn) Zählergrundgebühr
in €/ Monat
Größe 2,5 und 4 Q3 Größe 1,5 und 2,5 Qn 1,72 €
Größe 6,3 und 10 Q3 Größe 3,5 und 5 (6) Qn 4,14 €
Größe 16 Q3 Größe 10 Qn 6,89 €
Größe 25 Q3 Größe 15 Qn 10,34 €
Größe 100 Q3 Größe 60 Qn 41,35 €
Größe über 100 Q3 Größe über 60 Qn 68,92 €

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

 

Artikel 2

§ 43 Abs. 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

§ 43
Verbrauchsgebühren

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,94 €.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,94 €.

(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 2,07 €.

 

Artikel 3

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Rheinmünster, den 22.11.2022

Helmut Pautler, Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.