Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan Mühlfeld, Ortsteil Stollhofen
4. Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung
Der Gemeinderat der Gemeinde Rheinmünster hat am 06. Dezember 2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Mühlfeld, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich zur Änderung des Bebauungsplans ergibt sich aus dem unten abgedruckten Kartenausschnitt. Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 24. November 2021.
1. Anlass der Bebauungsplanänderung
Die Gemeinde Rheinmünster beabsichtigt, Bebauungspläne künftig generell nur noch mit „schlanken“ Festsetzungen zu erstellen, um einen möglichst großen Gestaltungsfreiraum bei der Umsetzung von Bauvorhaben zu gewährleisten. Dies gilt sowohl bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen als auch bei bestehenden Bebauungsplänen, die geändert werden.
Verschiedene Bauanfragen stehen nicht im Einklang mit dem derzeit geltenden Bebauungsplan, sind aber durchaus nachvollziehbar und städtebaulich vertretbar. Diese Anfragen sind Anlass, den gesamten Plan durch Neuaufstellung in einem Bebauungsplan, mit möglichst wenigen Festsetzungen, zu ändern.
2. Ziele und Zwecke der Planänderung
Zunächst stand die Überlegung im Raum, einen einfachen Bebauungsplan zu erstellen. Im vorliegenden Fall sollte auf die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen weitgehend verzichtet werden, so dass hier die Voraussetzung für einen einfachen Bebauungsplan vorgelegen hätte (§ 30 Abs. 3 BauGB). Die Zulässigkeit von Vorhaben hätte sich dann, für nicht durch Festsetzung geregelten Kriterien, nach § 34 BauGB geregelt.
Zwischenzeitlich hat die Gemeinde aber bei anderen Bebauungsplänen, die durch einen einfachen Bebauungsplan ohne die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche geändert wurden, die Erfahrung gemacht, dass die städtebaulich gewünschte Zielsetzung einer möglichen Nachverdichtung, nicht erreicht werden konnte. Hier gab es in Bezug auf das Kriterium des Einfügens, wegen der fehlenden Baugrenzen, unterschiedliche Auffassung zwischen Baurechtsbehörde und Gemeinde.
Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung soll deshalb neben Art und Maß der baulichen Nutzung auch die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden. Im Ergebnis handelt es sich dann um einen qualifizierten Bebauungsplan.
Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
3. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Rheinmünster, Lindenbrunnenstr. 1, 77836 Rheinmünster, während der üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich bis zum 25. Februar 2022 zur Planung schriftlich und mündlich zur Niederschrift äußern. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Bitte beachten Sie die Zugangsbeschränkungen in das Verwaltungsgebäude.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Rheinmünster, den 14.01.2022
Helmut Pautler

Weitere Anlagen zur Bebauungsplanänderung: